Mindestlohn für Gerüstbauer erhöht

Tarife Mindestlohn für Gerüstbauer erhöht

Ab 1. September gilt für Gerüstbauer bundesweit ein Mindestlohn von 10,25 Euro. Erfasst werden auch Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind. Denn die Tarifvertragsparteien lassen den Mindestlohn für Gerüstbauer zum zweiten Mal in Folge für allgemeinverbindlich erklären.

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Ein Gerüstbauer auf einer Baustelle.

Die erste Mindestlohnverordnung für die Branche galt vom 1. August 2013 bis 28. Februar 2014.

Foto: Raphael Huenerfauth/photothek.ne

Der neue Tarifvertrag im Gerüstbauerhandwerk gilt seit dem 12. Februar 2014 für etwa 21.000 Beschäftigte. Die Tarifparteien hatten beantragt, die vereinbarten Mindestlöhne für alle Arbeitgeber der Branche für allgemeinverbindlich zu erklären.

Das Bundesarbeitsministerium hat die erforderliche Verordnung dem Kabinett vorgelegt. Diese wird am 1. September in Kraft treten.

Die erste Mindestlohnverordnung für die Branche galt vom 1. August 2013 bis 28. Februar 2014.

Mindestlohn über gesetzlicher Grenze

Bereits 2013 lag der Mindestlohn für Gerüstbauer mit 10,00 Euro über dem gesetzlichen Mindestlohn. Dieser wird ab 2015 für sämtliche Branchen eingeführt.

Der erhöhte, bundesweite Mindeststundenlohn im Gerüstbauerhandwerk beträgt

  • ab dem 01.09.2014 bis zum 30.04.2015: 10,25 Euro,
  • ab dem 01.05.2015 bis zum 31.03.2016: 10,50 Euro.

Die Mindestlöhne gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie Beschäftigte nach Deutschland entsenden.

In zur Zeit 15 Branchen mit insgesamt rund vier Millionen Beschäftigten sind Mindestlöhne bundesweit festgeschrieben. Die Tarifpartner haben sie ausgehandelt, die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Noch bis Ende 2016 sind Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt - doch nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.

Ab Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.