Kraft-Wärme-Kopplung wird weiter ausgebaut

Beschluss von Bundestag und Bundesrat Kraft-Wärme-Kopplung wird weiter ausgebaut

Die Bundesregierung will den CO2-Ausstoß weiter verringern und so die Energiewende voranbringen. Ein wichtiger Baustein dazu ist die Kraft-Wärme-Kopplung, deren Ausbau und die Weiterentwicklung forciert werden soll. Bundestag und Bundesrat haben dazu wichtige Gesetzesänderungen abschließend gebilligt.

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Der verabschiedete Gesetzesentwurf passt die Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und zur Eigenversorgung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) an. Die Änderungen sollen Anfang 2017 in Kraft treten. Damit wurde die Ende August 2016 mit der Europäischen Kommission erzielte Verständigung zu beihilferechtlichen Fragen gesetzlich umgesetzt.

Nachhaltige Energieversorgung

Die Kraft-Wärme-Kopplung ist ein zentraler Baustein für eine nachhaltige Energieversorgung in Deutschland. Die jüngste Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Der jetzt beschlossene Gesetzesentwurf stellt sicher, dass das KWKG alle Voraussetzung für die noch ausstehende beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission erfüllt.

Durch den verabschiedeten Gesetzesentwurf werden insbesondere zwei Maßnahmen im KWKG umgesetzt: Ebenso wie Erneuerbare Energien-Anlagen werden KWK-Anlagen zwischen einem und 50 Megawatt künftig nur noch gefördert, wenn sie sich erfolgreich in einer Ausschreibung durchsetzen. Dies verbessert die Mengensteuerung sowie die Planbarkeit für die Marktakteure und erhöht die Kosteneffizienz in der Förderung. Darüber hinaus wird die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übertragen.

KWK-Anlagen erzeugen Strom und Wärme gleichzeitig in einem Prozess. Dadurch sinkt die Brennstoffmenge und weniger klimaschädliches CO2 entweicht. Der Einsatz solcher Anlagen soll Kohlenstoffdioxid-Emissionen in Höhe von vier Millionen Tonnen einsparen. KWK-Kraftwerke leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Ziel der Bundesregierung, den Ausstoß von Treibhausgasen in Deutschland bis 2020 um mindestens 20 Prozent gegenüber 1990 zu senken.

Umlagebefreiung bestehender Anlagen

Die Bundesregierung ändert zudem die Eigenversorgung mit Strom nach dem EEG 2017. Um die Förderkosten der erneuerbaren Energien auf möglichst viele Akteure zu verteilen, wird die Eigenversorgung mit Strom seit dem EEG 2014 teilweise mit der EEG-Umlage belastet.

Davon nicht betroffen sind bisher – aus Gründen des Vertrauensschutzes – Bestandsanlagen. Diese Ausnahme war bislang jedoch nur bis Ende 2017 befristet. Die Bundesregierung schreibt diesen Vertrauensschutz nun fort: Bestandsanlagen müssen demnach für die Eigenversorgung auch künftig keine EEG-Umlage bezahlen. Eine Umlagepflicht entsteht erst, wenn die Stromerzeugungsanlage grundlegend erneuert wird. Auch in diesem Fall bleibt die EEG-Umlage um 80 Prozent verringert.