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Gesetzentwurf zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts

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Anpassung an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Gesetzentwurf zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts

Auf Grundlage jüngerer Verfassungsrechtsprechung muss das Nachrichtendienstrecht umfassend fortentwickelt werden. Hierzu hat das Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts vorgelegt.

2 Min. Lesedauer

Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln

Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln: Bei der Reform geht es unter anderem um die Übermittlung personenbezogener Daten.

Foto: mauritius images/SZ Photo Creative

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. September 2022 (1 BvR 2354/13) bestimmte Normen des Bundesverfassungsschutzgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Der Beschluss betrifft Normen, die zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden. Der Gesetzgeber reagiert auf den Beschluss nun mit einer ersten Reform des Nachrichtendienstrechts. Der Entwurf der ersten Gesetzesreform sieht zunächst Anpassungen der Übermittlungsregelungen im Bundesverfassungsschutzgesetz und im Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vor. 

Eigensicherung wird gestärkt

Weiterhin wird eine Rechtsgrundlage für Maßnahmen zum Eigenschutz und für korrespondierende Verfahrensvorgaben geschaffen. Aufgrund eines mutmaßlichen Verratsfalls im Jahr 2022 bei einem Nachrichtendienst besteht Bedarf, Maßnahmen zur Eigensicherung zu stärken und zu verbessern. Die Rechtsgrundlage reagiert hierauf.  

Weitere Novellierung des Nachrichtendienstrechts geplant 

Über das vorliegende Gesetzespaket hinaus soll eine weitere Novellierung des Rechts der Nachrichtendienste noch in dieser Legislaturperiode vereinbart werden. Gegenstand der zukünftigen Novelle werden vor allem Aspekte des Koalitionsvertrages im Themenfeld der Nachrichtendienste sein, die mit der aktuellen Novelle noch nicht umgesetzt werden.

Geplante Inhalte der zukünftigen Novellierung 

Weiterentwickelt werden sollen unter anderem: die Wahrnehmung der Rechte und Auskunftsrechte Betroffener sowie der Pflichten zu deren Benachrichtigung – unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Geheimhaltungsinteressen der Nachrichtendienste. Eingriffsschwellen für den Einsatz von Überwachungssoftware sollen hochgesetzt und das geltende Recht so angepasst werden, dass der Einsatz nur nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes für die Online-Durchsuchung zulässig ist.

Weiterhin soll geprüft werden, ob die Nachrichtendienste bei der Nachverfolgung von Transaktionen zur Terrorismusfinanzierung über ausreichende Möglichkeiten verfügen. Die zukünftige Novelle sieht auch die Umsetzung der Vorgaben des BVerfG  aus dem Urteil vom 26. April 2022 vor, etwa Neuregelungen der Voraussetzungen für den Einsatz von V-Personen, Gewährspersonen und sonstigen Informantinnen und Informanten. Auch sollen etwaige Lücken in der Kontrolle der Nachrichtendienste durch Parlament, Datenschutzaufsicht und Gerichte geschlossen und Regelungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern geschaffen werden.

Stärkere Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des Bundes 

Im Koalitionsvertrag wurde außerdem vereinbart, die Kontrolle aller nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des Bundes zu stärken und weiter auszubauen – insbesondere die parlamentarische Kontrolle. Dafür wird die Bundesregierung auf Wunsch des Deutschen Bundestages Formulierungshilfen für die Änderungen der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste vorlegen. Entsprechende gesetzliche Regelungen in diesem Bereich werden traditionell aus der Mitte des Bundestages eingebracht.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten zentrale Übermittlungsvorschriften nur noch übergangsweise bis zum 31. Dezember 2023 fort. Das Gesetzesvorhaben muss daher bis zum Jahresende in Kraft treten.