Mehr Schutz für entsandte Arbeitnehmer

Fragen und Antworten zur EU-Entsenderichtlinie Mehr Schutz für entsandte Arbeitnehmer

Nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer verdienen oft weniger als ihre einheimischen Kollegen. Mit der Neuregelung der EU-Entsenderichtlinie soll sich das ändern. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zugestimmt. Wie sehen die neuen Regeln aus?

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Arbeiter montieren am Mainufer in Frankfurt am Main das Gerüst für eine Wasserbühne.

Baufirmen aus dem EU-Ausland können Aufträge in Deutschland annehmen. Die Rechte von entsandten Arbeitnehmern, etwa auf Baustellen, werden nun gestärkt.

Foto: picture-alliance/ dpa

Worum geht es bei der EU-Entsenderichtlinie?

Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland können Aufträge in Deutschland annehmen und etwa Beschäftigte auf eine Baustelle in Deutschland oder in einen Schlachthof entsenden. Erhalten aus dem Ausland entsandte Beschäftigte für ihre Tätigkeit weniger Lohn als die lokalen Kolleginnen und Kollegen, verzerrt das den Wettbewerb und kann zu Lohndumping führen. "Für Europa muss gelten, dass es den gleichen Lohn für die gleiche Arbeit am gleichen Ort gibt. Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten EU-Entsenderichtlinie sorgt für faire Wettbewerbsregeln für Unternehmen und für gleiche Lohnvorschriften für alle, die in Deutschland arbeiten ", erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil . Um innerhalb der EU ein gewisses Maß an Einheitlichkeit zu ermöglichen, gibt es daher die sogenannte Entsenderichtlinie. Durch deren Neuregelung werden ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren.

Was verändert sich durch die Neuregelung?

  • Mit dem neuen Gesetz haben entsandte Arbeitnehmer nicht mehr nur Anspruch auf den Mindestlohn, sondern auch auf den Tariflohn aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Ausland erhalten zudem künftig Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Schmutz- und Gefahrenzulagen.
  • Bezahlen Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine Zulage für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten, darf dieser Betrag nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
  • Werden die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland dienstlich auf Reisen geschickt, übernimmt der Arbeitgeber die Reisekosten.
  • Grundsätzlich gelten künftig für Beschäftigte aus dem Ausland nach zwölf Monaten alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen. In begründeten Ausnahmefällen können Arbeitgeber eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragen.
  • Für Fernfahrer gelten die geplanten Regelungen nicht. Der Straßenverkehrssektor ist von den Änderungen ausgenommen.

Wie geht es weiter?

Die Neuregelung soll am 30. Juli 2020 in Kraft treten. Mit dem Gesetz wird eine EU-Vorgabe in deutsches Recht übertragen. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union hatten die Reform der EU-Richtlinie bereits im Juni 2018 verabschiedet.