Besserer Informationszugang für Schwangere

 Reform des Paragrafen 219a in Kraft Besserer Informationszugang für Schwangere

Schwangere in Konfliktlagen gelangen nun einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch. Zudem dürfen Ärzte und Einrichtungen, die Abtreibungen durchführen, jetzt auch darüber informieren. 

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Gesetzestext zum Paragrafen 219a durch ein Brillenglas betrachtet.

Mit der Reform des Paragrafen 219a wird Information zu Schwangerschaftsabbrüchen legal.

Foto: Bundesregierung/Stutterheim

Es gibt kaum eine Entscheidung, die einer Frau so schwer fällt wie diese: Bekomme ich mein Kind oder ist ein Schwangerschaftsabbruch der richtige Weg für mich? Informationen darüber, wo und bei wem sie einen Abbruch durchführen lassen kann, sind nur schwer zu finden. Ärztinnen und Ärzten in Deutschland war es bisher nämlich nicht erlaubt, Auskünfte über Abtreibungen zu erteilen. Das hat sich nun geändert.

Paragraf 219a im Strafgesetzbuch verbietet "Werbung" für Schwangerschaftsabbrüche. Darunter fiel bislang auch die bloße Information von Ärztinnen und Ärzten darüber, dass sie einen Schwangerschaftsabbruch durchführen.

Im Internet sind Informationen und Bewertungen unterschiedlichster Qualität breit verfügbar. Ziel des reformierten Paragraph 219a  ist es, dass qualitätsgesicherte Informationen auch von Seiten staatlicher oder staatlich beauftragter Stellen zur Verfügung stehen. Frauen in entsprechenden Konfliktlagen können so nun leichter an nötige Informationen gelangen.

Zudem ist die Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, die über einen Abbruch informieren, gesteigert worden. Das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche bleibt aber erhalten, um das ungeborene Leben zu schützen.

Die Neuerungen im Einzelnen

  • Mehr Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte

Paragraph 219a wurde um einen Absatz ergänzt, wonach Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen nun öffentlich darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Darüber hinaus haben sie das Recht bekommen, auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen hinzuweisen.

  • Einfacherer Zugang zu Informationen für betroffene Frauen

Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, werden nun zusammen mit Angaben zu den jeweils angewandten Methoden auf einer zentralen Liste der Bundesärztekammer aufgeführt. Diese Liste soll monatlich aktualisiert werden und ist für betroffene Frauen öffentlich im Internet einsehbar.

Veröffentlicht wird die Liste von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung . Zusätzlich werden dabei Informationen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen bereitgestellt. Auch das bundesweite Hilfetelefon "Schwangere in Not" sowie die Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen dürfen Auskunft erteilen.

  • Pille bis zum Alter von 22 Jahren kostenlos

Ergänzend wurde die Altersgrenze für Frauen, die Anspruch auf von der Krankenkasse bezahlte verschreibungspflichtige Verhütungsmittel haben, vom vollendeten 20. auf das vollendete 22. Jahr heraufgesetzt. Das soll helfen, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.