Zugang zum Kurzarbeitergeld

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Zugang zum Kurzarbeitergeld

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld ist zum 30. Juni 2023 ausgelaufen. Damit gelten wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Die Bundesregierung unterstützt Unternehmen, die Kurzarbeit in Anspruch nehmen müssen, aber weiterhin.

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Grafik trägt die Überschrift "Kurzarbeitergeld"

Foto: Bundesregierung

Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit ist nicht mehr möglich. Seit Juli 2023 gilt wieder: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb müssen von Arbeitsausfall betroffen sein. Die Betriebe müssen negative Arbeitszeitsalden – das heißt Minusstunden – aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können kein Kurzarbeitergeld mehr beantragen.

Mit den Zugangserleichterungen hatte die Bundesregierung Planungssicherheit für Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen und zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes beigetragen. Bis zu sechs Millionen Beschäftigte haben in der Spitze davon profitiert.

Kurzarbeit und Weiterbildung

Die Bundesregierung unterstützt Betriebe, die dennoch in Kurzarbeit gehen müssen, auch weiterhin. Im Weiterbildungsgesetz ist vorgesehen, dass Sozialversicherungsbeiträge bei beruflichen Weiterbildungen während der Kurzarbeit für ein weiteres halbes Jahr erstattet werden.

Es sind die Arbeitgeber, die absehbare Arbeitsausfälle in einem ersten Schritt schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit anzeigen. Arbeitgeber berechnen dann auch das Kurzarbeitergeld, zahlen es an die Beschäftigten aus und stellen im Anschluss einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit.

Weitere Informationen um das Kurzarbeitergeld bietet auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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