besuch des bundeskanzlers in der russischen foederation vom 14. bis 16. dezember 1992

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bundeskanzler dr. helmut kohl stattete der russischen
foederation vom 14. bis 16.dezember 1992 einen besuch
ab.

deutsch-russisches abkommen ueber kulturelle zusammenarbeit

bundeskanzler dr. helmut kohl und der ministerpraesident
der russischen foederation wiktor s. tschernomyrdin
unterzeichneten am 16.dezember 1992 in moskau das
abkommen zwischen der regierung der bundesrepublik
deutschland und der regierung der russischen foederation
ueber kulturelle zusammenarbeit:

die regierung der bundesrepublik deutschland
und die regierung der russischen foederation -

in dem bestreben, die beziehungen zwischen beiden
laendern zu festigen und das gegenseitige verstaendnis
zu vertiefen,
geleitet von den prinzipien und zielen der konferenz
ueber sicherheit und zusammenarbeit in europa,
in der ueberzeugung, dass die kulturellen beziehungen
in allen bereichen, einschliesslich bildung und wissenschaft,
den grundlegenden interessen der voelker beider laender
entsprechen, die weitere entwicklung der guten nachbarschaft,
partnerschaft und zusammenarbeit staerken und damit
das bewusstsein der europaeischen kulturellen gemeinsamkeit
und die schaffung eines gemeinsamen und offenen
kulturraums in europa foerdern,
eingedenk des historischen beitrags der voelker beider
laender zum gemeinsamen kulturellen erbe europas
und in dem bewusstsein, dass pflege und erhalt von
kulturguetern verpflichtende aufgaben sind,
in dem wunsch, die kulturellen beziehungen, einschliesslich
bildung und wissenschaft, zwischen den voelkern beider
laender auszubauen -
sind wie folgt uebereingekommen:

artikel 1
die vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige
kenntnis der kultur ihrer laender zu erweitern und
zu verbessern und zur staerkung des bewusstseins einer
europaeischen kulturellen gemeinsamkeit beizutragen.
sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere
initiativen ermutigen und unterstuetzen, um eine
umfassende kulturelle zusammenarbeit und partnerschaft
auf allen ebenen weiterzuentwickeln.

artikel 2
(1) die vertragsparteien werden sich bemuehen, allen
interessierten personen breiten zugang zur kultur,
einschliesslich der kunst, der literatur und der
geschichte des anderen landes zu ermoeglichen. sie
werden entsprechende massnahmen durchfuehren und einander
dabei im rahmen ihrer moeglichkeiten hilfe leisten,
insbesondere
- bei gastspielen von kuenstlern und ensembles, bei
der veranstaltung von konzerten, theaterauffuehrungen
und anderen kuenstlerischen darbietungen,
- bei der durchfuehrung von ausstellungen sowie der
organisation von vortraegen und vorlesungen,
- bei der organisation gegenseitiger besuche von
vertretern der verschiedenen gebiete des kulturellen
lebens, insbesondere der kunst und literatur, zur
entwicklung der zusammenarbeit, zum erfahrungsaustausch
sowie zur teilnahme an tagungen und aehnlichen veranstaltungen,
- bei der foerderung von kontakten sowie beim austausch
von fachleuten und materialien auf den gebieten
des verlagswesens, der bibliotheken, der archive
und museen,
- bei der uebersetzung von werken der schoengeistigen,
wissenschaftlichen und fachliteratur.
(2) die vertragsparteien werden zusammenarbeiten
in dem bemuehen, in den lehrbuechern eine darstellung
der geschichte, geographie und kultur des anderen
landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige
verstaendnis foerdert.

artikel 3
(1) die vertragsparteien sehen im ausbau der kenntnis
der sprache des anderen landes ein wichtiges element
der zusammenarbeit und foerdern dementsprechend den
unterricht und die verbreitung der sprachen beider
laender an schulen, hochschulen, beruflichen und
anderen bildungseinrichtungen, einschliesslich der
erwachsenenbildung, insbesondere durch:
- die vermittlung und entsendung von lehrern, lektoren
und fachberatern,
- die bereitstellung von lehrbuechern und lehrmaterial
sowie
die zusammenarbeit bei der entwicklung von lehrbuechern,
- die teilnahme von lehrern und studenten an aus- und
fortbildungskursen, die von der anderen seite
durchgefuehrt werden,
- den erfahrungsaustausch ueber moderne technologien
des fremdsprachenunterrichts,
- die nutzung der moeglichkeiten, die rundfunk und
fernsehen fuer die verbreitung der jeweils anderen
sprache bieten,
- den austausch von wissenschaftlern, lehrkraeften,
doktoranden, studenten und schuelern zur vertiefung
der sprachkenntnisse und zur durchfuehrung von forschungen
auf dem gebiet der sprachwissenschaften.
(2) die vertragsparteien ermoeglichen und erleichtern
im jeweils eigenen land der anderen seite, entsprechende
foerderungsmassnahmen durchzufuehren und lokale initiativen
und einrichtungen zu unterstuetzen.

artikel 4
(1) die vertragsparteien unterstuetzen die umfassende
zusammenarbeit in den bereichen der wissenschaft
und des bildungswesens einschliesslich der hochschulen,
wissenschaftsorganisationen und wissenschaftseinrichtungen,
allgemein- und berufsbildender schulen, organisationen
und einrichtungen der nichtschulischen beruflichen
bildung und weiterbildung fuer erwachsene, der schul- und
berufsbildungsverwaltungen, der wissenschaftlichen
bibliotheken, anderer bildungs- und forschungseinrichtungen
und deren verwaltungen.
sie ermutigen diese institutionen in ihren laendern:
- zur zusammenarbeit auf allen gebieten, die von
gemeinsamem interesse sind,
- die gegenseitige entsendung von delegationen und
einzelpersonen zum zweck des informations- und erfahrungsaustauschs
einschliesslich der teilnahme an wissenschaftlichen
konferenzen, seminaren und symposien zu unterstuetzen,
- den austausch von fachkraeften des bildungswesens,
wissenschaftlern, hochschulverwaltungspersonal,
lehrkraeften, ausbildern, doktoranden, studenten,
schuelern und auszubildenden zu studien-, forschungs- und
ausbildungsaufenthalten zu unterstuetzen,
- den austausch von wissenschaftlicher, paedagogischer
und didaktischer literatur, von lehr-, anschauungs- und
informationsmaterial und lehrfilmen sowie die
veranstaltung entsprechender fachausstellungen zu
foerdern,
- unmittelbare beziehungen zwischen den hochschulen
und anderen wissenschaftlichen einrichtungen zu
foerdern,
- zur zusammenarbeit im bereich der erwachsenenbildung,
einschliesslich fernstudien und anderen formen der
weiterbildung.
(2) die vertragsparteien unterstuetzen die zusammenarbeit
in der aus- und weiterbildung von fach- und fuehrungskraeften
der wirtschaft.

(3) die vertragsparteien ermutigen zur zusammenarbeit
auf den gebieten der pflege, der restaurierung und
des schutzes von kulturguetern und historischen denkmaelern.

artikel 5
die vertragsparteien werden im rahmen ihrer moeglichkeiten
studenten, doktoranden und wissenschaftlern des
anderen landes stipendien zur ausbildung, zur fortbildung
und zu forschungsarbeiten zur verfuegung stellen sowie
bestrebt sein, die erteilung von aufenthaltserlaubnissen zu
erleichtern und die bedingungen fuer den aufenthalt im gastland
zu verbessern.

artikel 6
die vertragsparteien werden kontakte zwischen den
archiven, bibliotheken und aehnlichen einrichtungen
beider laender zum zweck des austauschs von fachleuten
sowie von informationsmaterialien und archivalienreproduktionen
ermutigen. sie werden die wissenschaftliche nutzung
von archivdokumenten und bibliotheksbestaenden durch
gewaehrleistung eines moeglichst freien zugangs zu
diesen bestaenden unterstuetzen.

artikel 7
(1) die vertragsparteien werden die voraussetzungen
pruefen, unter denen studiennachweise sowie abschlussdiplome
der hochschulen des anderen landes fuer akademische
zwecke anerkannt werden koennen.
(2) durch den austausch von expertengruppen werden
die notwendigen informationen eingeholt und die
moeglichkeiten erkundet, zu einer vereinbarung ueber
aequivalenzfragen zu gelangen.

artikel 8
die vertragsparteien werden im rahmen ihrer moeglichkeiten
eine ausweitung der unmittelbaren kontakte und des
austauschs zwischen rundfunk- und fernsehgesellschaften
sowie der unmittelbaren kontakte im bereich des
filmwesens, der presse und des buch- und verlagswesens
beider laender unterstuetzen. sie ermutigen insbesondere:
- den abschluss direkter vereinbarungen ueber zusammenarbeit
und austausch zwischen den einschlaegigen organisationen,
einrichtungen, gesellschaften und fachleuten beider
laender,
- die ausweitung des austauschs von druckerzeugnissen,
hoerfunk- und fernsehprogrammen, von filmen und anderer
audiovisueller produktion,
- die herstellung von gemeinschaftsproduktionen
in den bereichen hoerfunk, fernsehen, film, presse
sowie im buch- und verlagswesen.

artikel 9
die vertragsparteien begruessen direkte kontakte zwischen
gesellschaftlichen gruppen und vereinigungen, einschliesslich
gewerkschaften, kirchen, glaubensgemeinschaften,
kuenstlerverbaenden, politischen, kulturellen und
sonstigen stiftungen und ermutigen diese zur zusammenarbeit
und durchfuehrung von vorhaben, die den zielen dieses
abkommens dienen.

artikel 10
die vertragsparteien werden im rahmen ihrer moeglichkeiten
den jugendaustausch sowie die zusammenarbeit zwischen
den fachkraeften der jugendarbeit und den einrichtungen
der jugendhilfe foerdern.

artikel 11
die vertragsparteien werden unmittelbare beziehungen
zwischen sportlern, trainern, sportfunktionaeren
und sportmannschaften ihrer laender ermutigen und
die zusammenarbeit im bereich des sports, auch an
schulen und hochschulen, im rahmen ihrer moeglichkeiten
foerdern.

artikel 12
die vertragsparteien ermoeglichen und erleichtern den
staendig in ihren hoheitsgebieten lebenden staatsangehoerigen,
die aus russland stammen oder deutscher abstammung
sind, gemaess ihrer freien entscheidung die pflege
der sprache, kultur, nationalen traditionen sowie die
freie religionsausuebung. sie ermoeglichen und erleichtern
im rahmen der geltenden gesetze foerderungsmassnahmen
der anderen seite zugunsten dieser personen und
ihrer organisationen. sie werden unabhaengig davon
die interessen dieser buerger im rahmen der eigenen
allgemeinen foerderprogramme angemessen beruecksichtigen.

artikel 13
die vertragsparteien erleichtern und ermutigen im
einklang mit den zielen dieses abkommens die partnerschaftliche
zusammenarbeit auf regionaler und lokaler ebene zwischen den
laendern, regionen, kreisen und gemeinden der bundesrepublik
deutschland und den republiken, die zur russischen
foederation gehoeren, sowie den verwaltungsregionen,
verwaltungsgebieten, autonomen gebietskoerperschaften,
staedten und verwaltungsbezirken der russischen foederation.

artikel 14
(1) die vertragsparteien werden im rahmen des in
ihren laendern geltenden innerstaatlichen rechts
und zu zwischen ihnen zu vereinbarenden bedingungen
die gruendung von kulturellen einrichtungen der jeweils
anderen vertragspartei im hoheitsgebiet ihrer laender
foerdern und deren taetigkeit erleichtern.
(2) kulturelle einrichtungen im sinne des absatzes
1 sind vollstaendig oder ueberwiegend aus oeffentlichen
mitteln finanzierte kulturinstitute, kulturzentren,
einrichtungen und vertretungen der wissenschaftsorganisationen,
forschungseinrichtungen, hochschulen, allgemeinbildende
und berufsbildende schulen, einrichtungen der lehreraus- und
-fortbildung, der erwachsenenbildung, der beruflichen
aus- und weiterbildung, bibliotheken und lesesaele.
den entsandten fachkraeften dieser einrichtungen
sind kulturell, wissenschaftlich oder paedagogisch
taetige, im offiziellen einzelauftrag entsandte fachkraefte
gleichgestellt.
(3) der status der in den absaetzen 1 und 2 genannten
kulturellen einrichtungen und deren entsandten fachkraefte
sowie der anderen von den vertragsparteien im rahmen
der kulturellen zusammenarbeit im offiziellen einzelauftrag
entsandten fachkraefte wird in der anlage zu diesem
abkommen geregelt, die integraler bestandteil dieses
abkommens ist. die anlage tritt gleichzeitig mit
dem abkommen in kraft.

artikel 15
die vertragsparteien stimmen darin ueberein, dass
verschollene oder unrechtmaessig verbrachte kulturgueter,
die sich in ihrem hoheitsgebiet befinden, an den
eigentuemer oder seinen rechtsnachfolger zurueckgegeben
werden.

artikel 16
die vertreter der vertragsparteien werden nach bedarf
oder auf ersuchen einer vertragspartei als gemischte
kommission abwechselnd in der bundesrepublik deutschland
und in der russischen foederation zusammentreten,
um die bilanz der im rahmen dieses abkommens erfolgten
zusammenarbeit zu ziehen und um empfehlungen fuer
schwerpunkte der weiteren kulturellen zusammenarbeit
zu erarbeiten. naeheres wird auf diplomatischem wege
geregelt.

artikel 17
(1) dieses abkommen tritt in kraft, sobald die vertragsparteien
einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen
voraussetzungen fuer das inkrafttreten des abkommens
erfuellt sind. als tag des inkrafttretens des abkommens
wird der tag des eingangs der letzten notifikation
angesehen.
(2) mit dem inkrafttreten dieses abkommens tritt
das abkommen vom 19. mai 1973 zwischen der regierung
der bundesrepublik deutschland und der regierung der
union der sozialistischen sowjetrepubliken ueber
kulturelle zusammenarbeit im verhaeltnis zwischen
der bundesrepublik deutschland und der russischen
foederation als staat, der die union der sozialistischen
sowjetrepubliken fortsetzt, ausser kraft.

artikel 18
dieses abkommen wird fuer die dauer von fuenf jahren
vom tage seines inkrafttretens an geschlossen. es
verlaengert sich stillschweigend um jeweils weitere
fuenf jahre, sofern das abkommen nicht von einer
der beiden vertragsparteien spaetestens sechs monate
vor ablauf der jeweiligen geltungsdauer schriftlich
gekuendigt wird.

geschehen zu moskau am 16. dezember 1992
in zwei urschriften, jede in deutscher und russischer
sprache, wobei jeder wortlaut gleichermassen verbindlich
ist.

fuer die regierung der ...... fuer die regierung der
bundesrepublik deutschland ... russischen foederation
helmut kohl .................. wiktor s. tschernomyrdin

anlage
zum deutsch-russischen abkommen
ueber kulturelle zusammenarbeit
1.
die bestimmungen dieser anlage gelten fuer die in
artikel 14 des abkommens genannten kulturellen einrichtungen,
deren entsandte fachkraefte sowie fuer die anderen
von den vertragsparteien im rahmen der zusammenarbeit
auf kulturellem, wissenschaftlichem oder paedagogischem
gebiet im offiziellen einzelauftrag entsandten fachkraefte.
2.
die anzahl der in die kulturellen einrichtungen
entsandten fachkraefte wird unter beruecksichtigung
der bestimmung des artikels14 absatz 1 des abkommens
festgelegt und muss in charakter und umfang der aufgabe
entsprechen, deren erfuellung die jeweilige einrichtung
dient.
3.
(1) die vertragsparteien garantieren den kulturellen
einrichtungen die ungehinderte ausuebung aller fuer
einrichtungen dieser art ueblichen aktivitaeten sowie
freien publikumszugang zu raeumlichkeiten und gebaeuden
dieser einrichtungen sowie anderen orten, an denen
diese einrichtungen veranstaltungen durchfuehren.
(2) die kulturellen einrichtungen und die entsandten
fachkraefte koennen im gastland unmittelbare kontakte mit
staatlichen behoerden und organisationen, gebietskoerperschaften
und deren organen sowie kulturellen einrichtungen,
gesellschaften, vereinen, vereinigungen, stiftungen
und privatpersonen zu allen ihre taetigkeit betreffenden
fragen unterhalten.
4.
(1) die unter nummer 1 genannten personen, die staatsangehoerige
des entsendenden landes sind, sowie die zu ihrem
haushalt gehoerenden familienangehoerigen erhalten
auf antrag gebuehrenfrei eine aufenthaltserlaubnis von
den zustaendigen stellen des gastlands. die aufenthaltserlaubnis
wird bevorzugt erteilt und berechtigt zur mehrfachen ein- und
ausreise waehrend der gueltigkeitsfrist der aufenthaltserlaubnis.
(2) aufenthaltserlaubnisse gemaess nummer 4 absatz
1 sind bei der diplomatischen oder konsularischen
vertretung des gastlands vor der ausreise einzuholen.
antraege auf verlaengerung der aufenthaltserlaubnis
koennen im gastland eingereicht werden.
(3) fuer die taetigkeit an den kulturellen einrichtungen
benoetigen die entsandten fachkraefte sowie ihre ehegatten
keine arbeitserlaubnis.
5.
die vertragsparteien gewaehren den unter nummer 1
genannten personen sowie deren familienangehoerigen
auf der grundlage der gegenseitigkeit reisefreiheit
im eigenen hoheitsgebiet wie anderen offiziellen
vertretern auslaendischer staaten.
6.
familienangehoerige im sinne von nummer 4 absatz 1
und nummer 5 sind der ehegatte und die im haushalt
lebenden minderjaehrigen ledigen kinder.
7.
(1) die vertragsparteien befreien folgende gegenstaende
auf der grundlage der gegenseitigkeit und in uebereinstimmung
mit den im gastland geltenden gesetzen und sonstigen
rechtsvorschriften von zoellen und anderen abgaben
fuer ein- und wiederausfuhr:
a)ausstattungsgegenstaende, personenkraftwagen und
andere gegenstaende, die ausschliesslich zum zweck
der gewaehrleistung der taetigkeit der kulturellen
einrichtungen eingefuehrt werden.
b)persoenliches umzugsgut einschliesslich kraftfahrzeuge der
unter nummer 1 genannten personen und ihrer familienangehoerigen.
c)fuer den persoenlichen gebrauch der unter nummer 1
genannten personen und ihrer familienangehoerigen
bestimmte medikamente.
d)auf dem postwege eingefuehrte geschenke fuer den
persoenlichen gebrauch der unter nummer 1 genannten
personen und ihrer familienangehoerigen waehrend der
gesamten dauer ihres aufenthalts im gastland.
(2) gemaess nummer 7 absatz 1 eingefuehrte gegenstaende
duerfen im gastland in uebereinstimmung mit den jeweils
geltenden gesetzen und sonstigen vorschriften erst
nach entrichtung der entsprechenden zoelle und anderen
abgaben veraeussert oder abgegeben werden, die fuer
andere offizielle vertreter beider staaten vorgesehen
sind.
8.
die vertragsparteien unterstuetzen die unter nummer
1 genannten personen und ihre familien bei der registrierung
der eingefuehrten kraftfahrzeuge.
9.
die besteuerung von gehaeltern und sonstigen bezuegen
der unter nummer 1 genannten personen erfolgt nach
den jeweils zwischen den vertragsparteien geltenden
vereinbarungen zur vermeidung der doppelbesteuerung
von einkommen und vermoegen und nach den jeweils
geltenden gesetzen und sonstigen vorschriften.
10.
(1) auf den von den kulturellen einrichtungen durchgefuehrten
veranstaltungen koennen auch personen teilnehmen
und dort auftreten, die nicht staatsangehoerige der
vertragsparteien sind.
(2) die kulturellen einrichtungen koennen auch ortskraefte
unabhaengig von ihrer staatsangehoerigkeit einstellen.
ihre arbeitsaufnahme, die ausgestaltung der arbeitsverhaeltnisse
sowie die sonstigen beschaeftigungsbedingungen richten
sich nach den im gastland geltenden gesetzen und
sonstigen rechtsvorschriften.
(3) die ausstattung der kulturellen einrichtungen,
einschliesslich der technischen geraete und der materialien
sowie ihr vermoegen sind eigentum der entsendenden
vertragspartei.
11.
die vertragsparteien gewaehren den kulturellen einrichtungen
der jeweils anderen vertragspartei fuer die von ihnen
erbrachten leistungen verguenstigungen im bereich
der umsatzsteuer oder einer aehnlichen, als allgemeine
verbrauchsabgabe ausgestalteten indirekten steuer
im rahmen der jeweils geltenden gesetze und sonstigen
rechtsvorschriften.
12.
sonstige fragen, die mit der besteuerung der kulturellen
einrichtungen und ihrer mitarbeiter zusammenhaengen,
werden, soweit erforderlich, im rahmen des moeglichen
durch notenwechsel geregelt.
13.
die vertragsparteien werden auf der grundlage der
gegenseitigkeit den unter nummer 1 genannten personen
bei der loesung von fragen verwaltungstechnischer
art im zusammenhang mit ihrem aufenthalt im hoheitsgebiet
des gastlands unterstuetzung leisten. sie koennen
dazu noetigenfalls auf antrag einer der beiden vertragsparteien
durch notenwechsel zusaetzliche vereinbarungen schliessen.
14.
(1)im falle des ausbruchs innerer oder internationaler
konflikte werden fuer die unter nummer 1 genannten personen
und ihre familien die gleichen heimschaffungserleichterungen
gewaehrt, wie sie auslaendischen fachkraeften nach
massgabe des innerstaatlichen rechts des gastlands
gewaehrt werden.
(2) den genannten personen werden hinsichtlich des
schadenersatzes im falle der beschaedigung oder des
verlustes ihres eigentums infolge oeffentlicher unruhen
die nach dem innerstaatlichen recht des gastlands
und nach den allgemein anerkannten normen des voelkerrechts
bestehenden rechte gewaehrt.