Wohn- und Mietenpaket
Angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt wird die Mietpreisbremse um fünf Jahre verlängert. Mieter können zudem leichter zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Hier alle wichtigen Fragen und Antworten dazu.
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Die Nachfrage nach Wohnraum ist besonders in den großen Städten zu einer relevanten sozialen Frage geworden.
Foto: imago/Westend61
Das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn ist Teil des Wohn- und Mietpakets der Bundesregierung. Es tritt am 1. April 2020 in Kraft.
Die Regelungen der Mietpreisbremse sind seit 2015 in Kraft. Die Mietpreisbremse wurde eingeführt mit dem Ziel, den Mietanstieg auf angespannten Wohnungsmärkten zu dämpfen. Sie wurde nun um weitere fünf Jahre verlängert. Damit wird den Ländern weiterhin ermöglicht, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 sollen alle Rechtsverordnungen auslaufen.
Die Mietpreisbremse besagt, dass in den von den Ländern festgelegten Gebieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) die Wirkung der Mietpreisbremse evaluiert. Das DIW kam Ende 2018 zu dem Ergebnis, dass in Gebieten, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung kommt, sich der Mietenanstieg moderat verlangsamt hat.
Da die bei der Einführung der Mietpreisbremse maßgebliche Ausgangslage auf dem Wohnungsmarkt weiter fortbesteht, ist deshalb eine Verlängerung der Mietpreisbremse sinnvoll.
Die Regelungen zur Mietpreisbremse werden in den Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt.
Die vom DIW vorgenommene Evaluation kam mit Stand Dezember 2018 zu dem Ergebnis, dass 13 Bundesländer entsprechende Verordnungen erlassen haben. In 315 der insgesamt rund 11.000 Städte und Gemeinden in Deutschland wurde die Mietpreisbremse eingeführt. Das klingt wenig, doch leben hier rund 28 Prozent der Gesamtbevölkerung.
Eine Übersicht darüber, wo und mit welchen Regelungen die Mietpreisbremse eingeführt wurde, hält das BMJV bereit.
Liegt ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor, können Mieter gegen die zu hohe Miete vorgehen und dies rügen. Dafür reicht ein einfaches "Ich rüge die Höhe der Miete!" aus.
Nach den bisherigen Regelungen ist der Vermieter nur zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete verpflichtet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Verstoß gerügt hat.
Künftig gilt: Mieterinnen und Mieter können die gesamte zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen. Andernfalls besteht nur ein Anspruch auf die unzulässig gezahlte Miete, die nach Zugang der Rüge fällig wurde.
Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts in Kraft getreten. Dabei geht es um die ortsübliche Vergleichsmiete, welche die Grundlage für die Miethöhe bildet. Dafür wurde bisher die Mietpreise betrachtet, die in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den vorangegangenen vier Jahren vereinbart wurden.
Dieser Zeitraum wurde nun auf sechs Jahre verlängert. Das Ziel: Kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarktes sollen geringere Auswirkungen auf die Vergleichsmiete haben. Dies soll auf Wohnungsmärkten mit stark steigenden Angebotsmieten zu einem gedämpften Anstieg der Vergleichsmieten führen.
Das Bundeskabinett hat darüber hinaus den "Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilinehäuser" beschlossen. Er befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.
Die bisherige Praxis, dass Käufer vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil die Maklerkosten übernehmen, wenn der Makler nur vom Verkäufer vestellt wurde, soll beendet werden. Die vom Käufer zu zahlenden Kosten sollen nur noch maximal 50 Prozent des gesamten Maklerlohns betragen. Auch soll der Käufer erst zur Zahlung verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil gezahlt hat.
Tritt der umgekehrte Fall ein, dass der Käufer Auftraggeber des Makler ist - etwa bei einem Suchauftrag -, gilt diese Vorgehen ebenso. Als Auftraggeber ist er ebenfalls zahlungspflicht und kann höchstesn einen Kostenanteil von 50 zu 50 erwirken.
Für den Fall, dass beide Parteien den Makler beauftragen, soll dieser die Maklerprovision auch von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen dürfen.
Die Bundesregierung wird darüber hinaus einen Gesetzentwurf vorlegen, der die Möglichkeit zur Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen begrenzt.
Die Bundesregierung hat für den Wohnungsmarkt große Ziele: Mit der Wohnraumoffensive will sie in dieser Legislaturperiode zusammen mit Ländern und Kommunen 1,5 Millionen Wohnungen schaffen. Denn die Nachfrage nach Wohnraum ist besonders in den großen Städten höher als das Angebot. Dort ist Wohnraum zu einer relevanten sozialen Frage geworden. Es geht hier also um mehr Wohnungsbau und bezahlbare Mieten, während in anderen Regionen Leerstände bei rückläufigen Preisen zu verzeichnen sind.
Auf www.bundesregierung.de gibt es einen Überblick über alle Maßnahmen, die die Bundesregierung bereits ergriffen hat und was sie noch plant, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen und die Mieten bezahlbar zu halten.