Versorgungsverbesserungsgesetz
20.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege sowie neue Stellen für Hebammen in Krankenhäusern: Das sind zentrale Inhalte des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege.
2 Min. Lesedauer
Künftig können in Alten- und Pflegeheimen neue Kolleginnen und Kollegen eingestellt werden. Denn 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert. Damit braucht der Eigenanteil der Pflegebedürftigen nicht steigen, auch wenn mehr Assistenzkräfte in der Pflege mitarbeiten.
Das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege ist in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Zusätzliche Hebammenstellen in Kliniken
Mehr Stellen für Hebammen in Krankenhäuser und Kliniken: Dazu sieht das Gesetz ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 65 Millionen Euro pro Jahr für die Jahre 2021 bis 2023 vor. Mit dem Förderprogramm können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 700 weitere Stellen für Fachpersonal geschaffen werden, das Hebammen in Geburtshilfeabteilungen unterstützt.
Einfacherer Zugang zu Hilfsmittel für Pflegebedürftige
Einmalhandschuhe oder Betteinlagen: Wenn im Rahmen der Pflegebegutachtung Hilfsmittel empfohlen werden, gelten sie automatisch als beantragt – auch ohne ärztliche Verordnung. Das vereinfacht es, notwendige Hilfsmittel zu erhalten. Bisher war diese Regelung bis Ende dieses Jahres befristet. Da sie sich bewährt hat, soll sie nun dauerhaft gelten.
Gesetzliche Krankenversicherung finanziell stabilisieren
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) soll im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro erhalten. Zudem werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds überwiesen. Außerdem wird eine moderate Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages ermöglicht. Damit bleibt die GKV finanziell stabil – trotz der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Belastungen.
Verlängerung der Hilfen für pflegende Angehörige
Für Familien ist die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in der COVID-19-Pandemie oft ein Drahtseilakt. Die Möglichkeit, bis zu 20 Arbeitstagen von der Arbeit fern zu bleiben, wenn es akut notwendig ist, einen Angehörigen zu pflegen, wird daher bis zum 31.03.2021 verlängert. Das umfasst auch eine Verlängerung der Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familien-Pflegezeitgesetz (FPfZG) wie beispielsweise eine kürzere Ankündigungsfrist der Familienpflegezeit oder die Möglichkeit der Ankündigung per Email.
Mehr Informationen zum Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz finden Sie hier.