Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält auch Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
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Wichtiger Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
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Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Außerdem wird eine Verpflichtung der Arbeitgeber eingeführt, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
Angesichts der täglich steigenden Infektionszahlen und Inzidenzen, gilt es die Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Ansteckungsrisiko zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst unter anderem folgende Punkte:
Regeln und Empfehlungen: Überall dort, wo Menschen zusammenkommen, besteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko – auch am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können viel dazu beitragen, die Gefahr von Corona-Infektionen zu reduzieren. Mehr zu den wichtigsten Regeln und Empfehlungen für Beschäftigte.