Fragen und Antworten zur Elektromobilität
Die höhere Kaufprämie für Elektroautos ist in Kraft - damit wollen Bundesregierung und Industrie sicherstellen, dass die Elektromobilität den Durchbruch auf dem Massenmarkt schafft. Die wichtigsten Fragen zum Umweltbonus im Überblick.
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Um die Klimaziele 2030 zu schaffen, müssen in Deutschland sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein. Deshalb wurde im Rahmen der Konzertierten Aktion Mobilität am 4. November 2019 beschlossen, den vor drei Jahren eingeführten Umweltbonus bis Ende 2025 zu verlängern und deutlich zu erhöhen.
Der Umweltbonus ist ein gemeinsamer Beitrag von Bundesregierung und Industrie, mit dem der Absatz von - sowohl neuen als auch jungen gebrauchten - elektrisch betriebenen Fahrzeugen gestärkt werden soll. Die Maßnahme ist zudem eine Antwort auf die steigenden Anforderungen an Klimaschutz und Luftreinhaltung.
Förderfähig sind reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge sowie Fahrzeuge, die keine lokalen CO2-Emmissionen aufweisen und höchstens 50 g CO2-Emmissionen pro Kilometer verursachen.
Das Fahrzeug muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA-Liste) befinden.
Der Umweltbonus gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 zugelassen wurden.
Das Elektromobilitätsgesetz vom 12. Juni 2015 definiert erstmals Elektrofahrzeuge - und zwar als reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge.
Reine Batterieelektrofahrzeuge fahren ausschließlich mit Akkustrom. Sie sind rein batteriebetrieben und nutzen nur die Batterie als Energiequelle.
Plug-In-Hybride kombinieren einen Verbrennungs- mit einem Elektromotor. Ihre Batterie kann am Stromnetz aufgeladen werden.
Brennstoffzellenfahrzeuge verfügen über einen Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus einer Brennstoffzelle und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen.
Künftig werden auch junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, die weder als Firmenwagen noch als Dienstwagen des Ersterwerbers eine staatliche Förderung erhalten haben, bei der Zweitveräußerung einfach und unbürokratisch eine Umweltprämie erhalten.
Bei einem maximalen Nettolistenpreis von 40.000 Euro wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge um 50 Prozent auf 6.000 Euro und für Plug-In-Hybride auf 4.500 Euro angehoben.
Über einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro wird der Umweltbonus für rein elektrische Fahrzeuge 5.000 Euro und für Plug-In-Hybride 3.750 Euro betragen.
Der Umweltbonus wird weiterhin jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert.
Für die Förderung sind ab dem Jahr 2020 Bundesmittel in Höhe von 2,09 Milliarden Euro vorgesehen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung dieser Mittel, längstens bis 2025.
Die erforderlichen Haushaltsmittel sollen aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds" (EKF) zur Verfügung gestellt werden. Bisher sind bis Ende 2020 Finanzmittel in Höhe von 600 Millionen Euro vorgesehen.
Haushaltsmittel bis Ende 2023 müssen im Rahmen der Haushalts- und Finanzplanung 2020 noch bewilligt werden. Die bis 2025 benötigten Haushaltsmittel sind in den Folgejahren zu beantragen und bereitzustellen.
Der Antrag ist ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge beim BAFA.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird und die sich verpflichten, das Fahrzeug sechs Monate zu halten. Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller.
Der Antragsberechtigte muss unter anderem eine Kopie der Rechnung sowie den Zulassungsnachweis auf den Antragsteller (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorlegen. Die Frist für die Einreichung der vollständigen Unterlagen beträgt einen Monat nach Eingang des Antrags beim BAFA.
Die Auszahlung des Bundesanteils am Umweltbonus auf das Konto des Antragstellers erfolgt nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und deren Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.
Die 3. Änderung der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen tritt am 19. Februar 2020 nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Sobald die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden.