Corona-Arbeitsschutzverordnung
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten Corona-Tests anbieten. Die Regelung ist in Kraft getreten. Am vergangenen Dienstag hatte das Bundeskabinett die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um eine entsprechende Verpflichtung ergänzt.
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Nicht alle Beschäftigten können im Homeoffice arbeiten. Für sie stellen die Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg ein erhöhtes Infektionsrisiko dar. Tests im Unternehmen können helfen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und weitere Ansteckungen zu vermeiden. Arbeitgeber sind deshalb seit dem 20. April verpflichtet, ihren Angestellten Corona-Tests anzubieten.
Tests bieten Beschäftigten zusätzliche Sicherheit
Die bisherigen freiwilligen Testanstrengungen vieler Arbeitgeber sind hoch anzuerkennen. Mit einer Änderung der Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber nun jedoch verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
Die Testungen sind eine notwendige Ergänzung zum betrieblichen Infektionsschutz und bieten den Beschäftigten zusätzliche Sicherheit. „So können wir Infektionsketten verhindern, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.
Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter
Die Art der Tests ist egal - es können Schnell- oder Selbsttests sein. Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen.
Wichtig ist jedoch, dass die bisher geltenden Maßnahmen weiter bestehen:
- Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
- Homeoffice, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen,
- Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
- das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
- die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.
Mit der Änderung wird die Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Das Bundeskabinett hatte die Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in der vergangenen Woche zur Kenntnis genommen. Sie ist nun, fünf Tage nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten.
Regeln und Empfehlungen: Überall dort, wo Menschen zusammenkommen, besteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko – auch am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können viel dazu beitragen, die Gefahr von Corona-Infektionen zu reduzieren. Mehr zu den wichtigsten Regeln und Empfehlungen für Beschäftigte.