Unrecht wiedergutmachen

Staatsangehörigkeit Unrecht wiedergutmachen

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wird geändert. Die neuen Regelungen haben das Ziel, Nachfahren NS-Verfolgter, die staatsangehörigkeitsrechtlich Nachteile erlitten haben, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen.

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Staatsangehörigkeit

Mit dem Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes will die Bundesregierung Wiedereinbürgerungen vereinfachen.

Foto: Bundesregierung/Tybussek

Die Bundesregierung bekennt sich zur historischen Verantwortung Deutschlands auch gegenüber denjenigen, die als Nachfahren  deutscher NS-Nationalsozialismus-Verfolgter staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben.

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 durch NS-Nationalsozialismus-Unrecht die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, können wiedereingebürgert werden. Das besagt schon jetzt das Grundgesetz. Die Regelung gilt auch für Abkömmlinge der Ausgebürgerten, weil sie durch die Unrechtsmaßnahmen gegenüber ihren Vorfahren nicht im Abstammungswege Deutsche werden konnten.

Einbürgerung ermöglichen

In einigen Konstellationen, mit vergleichbarem Unrechtsgehalt, konnten Betroffene die Wiedergutmachungsregelung bislang nicht für sich in Anspruch nehmen. Diese werden nun von der gesetzlichen Neuregelung erfasst.

Dazu wurde eine neue Grundlage auf Wiedergutmachungseinbürgerung geschaffen, die jetzt in Kraft getreten ist. Das bedeutet, dass im Ausland lebende Nachkommen deutscher NS-Nationalsozialismus-Verfolgter, die bislang keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes haben, künftig leichter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können.

Weitere Ergänzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Zukünftig wird zudem eine Verurteilung wegen einer antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonst menschenverachtenden Straftat einer Einbürgerung unabhängig von dem konkreten Strafmaß entgegenstehen.