Weitere Unterstützung in der Pandemie

Corona-Sozialschutzpaket in Kraft Weitere Unterstützung in der Pandemie

Das Sozialschutzpaket III ist in Kraft getreten. Leistungsberechtigte in der Grundsicherung erhalten eine Einmalzahlung von 150 Euro. Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung wurde verlängert. Damit erhalten diejenigen weiterhin Unterstützung, die besonders unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden.

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Wer durch die Pandemie in wirtschaftliche Not gerät, erhält auch künftig vereinfachten Zugang zur Grundsicherung.

Foto: picture alliance / ZB

Die Einschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie führen weiterhin dazu, dass Menschen, die bislang ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft sichern konnten, auf die Leistungen der Grundsicherungssysteme angewiesen sind.

Grundsicherung bietet Sicherheit

Damit niemand in existenzielle Not gerät, verlängert die Bundesregierung mit dem Sozialschutzpaket III die Regelungen für den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis 31. Dezember 2021. Das bedeutet, dass weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden und die Vermögensprüfung nur eingeschränkt durchgeführt wird. Auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag wird bis Ende des Jahres verlängert.

Mit der Einmalzahlung von 150 Euro unterstützt die Bundesregierung die Leistungsberechtigten zudem dabei, coronabedingte zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren, etwa Tests, Schutzmasken oder Desinfektionsmittel. Kinder von Leistungsberechtigten erhalten einen Kinderbonus in gleicher Höhe.

Das Bundesarbeitsministerium für Arbeit und Soziales informiert  ausführlich über Kurzarbeit und Sozialschutz in der Pandemie. Auch häufige Fragen zum erleichterten Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Sozialhilfe  werden beantwortet. Die Bundesagentur für Arbeit informiert ebenfalls zur Grundsicherung und stellt online Anträge bereit.

Mit dem Sozialschutzpaket III werden außerdem Sonderregelungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen verlängert. Sie sollen so lange gelten, wie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, längstens jedoch bis 31. Dezember 2021.

Ebenso ist der Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz verlängert worden. Mit diesem Gesetz sorgt die Bundesregierung für den Erhalt sozialer Infrastruktur, etwa Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, deren Betrieb eingeschränkt wurde, Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Arbeitsförderung oder auch Frauenhäusern.

Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens infolge der Pandemie bedeuten auch für selbstständig künstlerisch und publizistisch Tätige sowie ihre Auftraggeber starke wirtschaftliche und soziale Belastungen. Deshalb wird für sie der Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung sichergestellt, auch wenn im Jahr 2021 das notwendige Mindesteinkommen von 3.900 Euro nicht erwirtschaftet wird. Das Gesetz zum Sozialschutzpaket III ist am 1. April in Kraft getreten.