Wahlwissen
Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen bei der Bundestagswahl per Urnen- oder per Briefwahl abgeben. Eine Manipulation des gesamten Wahlergebnisses durch einen Missbrauch der Briefwahl ist durch Vorkehrungen des Gesetzgebers ausgeschlossen. Der Bundeswahlleiter informiert mit Fakten zum Thema Sicherheit der Briefwahl und stellt Maßnahmen gegen den Missbrauch vor.
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Am 26. September 2021 wird der 20. Deutsche Bundestag gewählt. Alle Wahlberechtigten erhalten im Vorfeld eine Wahlbenachrichtigung, sie können dann die Briefwahl beantragen und so wählen oder am Wahltag persönlich ihre Stimme per Urnenwahl abgeben.
Eine mehrfache Stimmabgabe ist ausgeschlossen
Beantragen Wählerinnen und Wähler Briefwahlunterlagen, wird im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Eine Teilnahme an der Bundestagswahl per Brief- oder Urnenwahl ist dann nur noch mit dem von der Gemeinde zu diesem Zweck ausgestellten Wahlschein möglich. Wählerinnen und Wähler müssen den Wahlschein zusammen mit den ausgefüllten Briefwahlunterlagen an die Gemeinde zurücksenden. Eine mehrfache Stimmabgabe ist so ausgeschlossen.
Falsche Versicherung Eides statt ist strafbar
Briefwählerinnen und -wähler müssen auf dem Wahlschein eine Versicherung an Eides statt abgeben. Sie versichern, dass sie den Stimmzettel persönlich ausgefüllt haben. Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist strafbar. Wer für jemand anderen den Stimmzettel ausfüllt, macht sich ebenfalls strafbar. Ausgenommen davon ist nur die Person, die auf Wunsch der Wählerin oder des Wählers beim Ausfüllen des Stimmzettels hilft, wenn diese oder dieser körperlich dazu nicht in der Lage ist.
Kontrollmitteilungen an die Wohnanschrift
Werden Briefwahlunterlagen an eine andere als die Wohnanschrift versandt, so sendet die Gemeinde gleichzeitig eine sogenannte Kontrollmitteilung an die Wohnanschrift. Wahlberechtigte würden daher bemerken, wenn jemand anderes missbräuchlich in ihrem Namen Briefwahlunterlagen beantragt.
Aushändigung der Unterlagen nur persönlich oder mit Vollmacht
Briefwahlunterlagen dürfen nur dann persönlich an eine andere Person als den Wahlberechtigten oder die Wahlberechtigte ausgehändigt werden, wenn diese eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Eine Person kann für höchstens vier Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen abholen. Auf Verlangen muss sie sich ausweisen.
Das Stimmverhalten der Urnenwählerinnen und -wähler unterscheidet sich häufig von dem der Briefwählerinnen und -wähler. Das ist kein Hinweis auf eine Manipulation. Es kann verschiedene Gründe dafür geben, dass Briefwählerinnen und -wähler anders abstimmen als Urnenwählerinnen und -wähler (zum Beispiel Präferenzen der Anhängerschaft für eine bestimmte Form der Stimmabgabe).
Weitere Informationen zur Sicherheit der Briefwahl erhalten Sie auf der Webseite des Bundeswahlleiters zum Thema Erkennen und Bekämpfen von Desinformation.