1.000 Standorte für schnelles Laden

Elektromobilität 1.000 Standorte für schnelles Laden

Elektromobilität als Beitrag zum Klimaschutz: Mit der Ausschreibung von zunächst 1.000 Standorten für schnelles Laden soll die Verbreitung reiner Elektroautos vorangetrieben werden. Dafür hat die Bundesregierung das Schnellladegesetz auf den Weg gebracht, das am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Ein Überblick in Fragen und Antworten.

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Ladesäulen

Mit dem Schnellladegesetz wird die Infrastruktur für Ladesäulen in Deutschland weiter flächendeckend ausgebaut.

Foto: imago images/JOKER/PaulxEckenroth

Wozu bedarf es eines Schnellladegesetzes?

Die Bundesregierung hat sich verpflichtet, die CO2-Emissionen im Verkehrsbereich bis zum Jahr 2030 um 42 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Hierzu leistet die Nutzung reiner Batterieelektrofahrzeuge einen wichtigen Beitrag. Deren Akzeptanz und schnelle Verbreitung kann aber nur mit einer flächendeckenden, bedarfsgerechten, nutzerfreundlichen und für jedermann zugänglichen Schnellladeinfrastruktur gelingen.

Was regelt das Gesetz im Wesentlichen?

Ziel des sogenannten Schnellladegesetzes ist es, die Bereitstellung einer flächendeckenden Infrastruktur für das schnelle Laden reiner Batterieelektrofahrzeuge zu gewährleisten. Diese soll über eine europaweite Ausschreibung erfolgen, für die das Gesetz die Rechtsgrundlage schafft. So regelt es in Grundzügen das Ausschreibungsverfahren als solches sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Bundesregierung.

Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung wird in einem ersten Schritt 1.000 Schnellladestandorte für den Mittel- und Langstreckenverkehr ausschreiben - gemäß dem Masterplan Ladeinfrastruktur vom November 2019. An diesen Schnelladepunkten kann die Batterie eines Elektrofahrzeugs in rund 20 Minuten zu 80 Prozent geladen werden.

Für die Ausschreibung werden sogenannte Lose gebildet, die sowohl wirtschaftlich attraktive als auch wirtschaftlich unattraktive Gebiete zusammenfassen. Das oder die Unternehmen, die das wirtschaftlichste Angebot machen, erhalten den Zuschlag für das jeweilige Los.

Die Bedingung: Die Standorte müssen modern und kundenfreundlich sein. Die Ladeinfrastruktur soll schnell und verlässlich funktionieren. Auch muss der Nutzer mit Kredit- und Girokarte zahlen können. Plug-in-Hybride, bei denen neben dem Elektromotor immer auch ein konventioneller Verbrennungsmotor mit an Bord ist, sollen dort ebenfalls laden können.

Der im November 2019 vorgelegte Masterplan Ladeinfrastruktur enthält Maßnahmen für den zügigen Aufbau einer flächendeckenden und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur. Konkret geht es um gezielte Förderungen, verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen und eine aktive Koordination zwischen Bund, Ländern, Kommunen und Industrie.

Ist ein Ladepunkt eine Ladestation?

Kurz erklärt: Im Sinne des Schnellladegesetzes ist

  • ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen reiner Batterieelektrofahrzeuge geeignet und bestimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein reines Batterieelektrofahrzeug aufgeladen werden kann;
  • ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt geladen werden kann;
  • ein Schnellladestandort eine Fläche, auf der mehrere Schnellladepunkte sowie Nebenanlagen für jedermann zur Nutzung bereitgestellt werden - einschließlich der für den Betrieb des Standorts erforderlichen Einrichtungen;
  • eine Nebenanlage eine Anlage, die den Nutzern von Schnellladepunkten während des Ladevorgangs zur Verfügung steht und die Aufenthaltsqualität erhöht, insbesondere Überdachung, Toiletten oder gastronomische Einrichtungen.

Laut Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur sind derzeit 35.602 öffentliche Ladepunkte in Betrieb, davon 30.387 Normalladepunkte und 5.215 Schnellladepunkte (Stand: 31.10.2020).