Mehr Schutz für Schuldner

Fragen und Antworten zu Pfändungsschutzkonten Mehr Schutz für Schuldner

Ohne ein Girokonto geht es nicht: Regelmäßige Zahlungen wie Gehalt, Rente, Miete sind ohne Konto kaum vorstellbar. Bargeldloser Zahlungsverkehr muss deshalb für alle möglich sein - auch für Menschen mit Schulden. Hier greift das Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto. Wichtige Neuerungen treten zum 1. Dezember 2021 in Kraft.

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Das Bild zeigt ein Pfandsigel

Das P-Konto hilft Menschen mit Schulden, weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Foto: picture alliance / Ulrich Baumgarten

Ein P-Konto wirkt sich am Ende positiv für Schuldner und Gläubiger aus: Denn wer weiterarbeiten und mit seinen pfändungsfreien Einkünften wirtschaften kann, ist am Ende auch in der Lage, seine Schulden abzubauen.

Was genau ist ein P-Konto?

Das P-Konto bietet Schuldnern einen unbürokratischen Weg, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen. So kann die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge, wie zum Beispiel die Miete und Versicherungsbeiträge, weiter ausführen. Der Schuldner erhält auf dem P-Konto für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz von derzeit 1.259,99  Euro (Stand: 1. Juli 2021) pro Monat. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners. Seit 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos. Die Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto gelten auch für Selbständige.

Welches sind die wichtigsten Neuregelungen?

  • Pfändungsfreigrenzen ändern/erhöhen sich jedes Jahr
    Derzeit erfolgt die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre zum 1. Juli einer ungeraden Jahreszahl. Künftig erfolgt die Anpassung jedes Jahr zum 1. Juli.
  • Mehr Ansparmöglichkeiten auf dem Konto
    Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, konnte der verbleibende Guthabenrest bisher einmal in den Folgemonat übertragen werden. Er stand dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für diesen Folgemonat zur Verfügung. Künftig kann die Übertragung des nicht verbrauchten pfändungsfreien Guthabens von einem Monat auf bis zu drei Monate verlängert werden. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

    Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Nachzahlung von besonderen Leistungen sowie zur Erteilung und Anerkennung von Bescheinigungen für die Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrages.
  • Verbot der Verrechnung und Aufrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo
    Verlangt der Kontoinhaber von seinem Kreditinstitut, dass sein im Minus befindliches Konto in ein P-Konto umgewandelt wird, darf das Kreditinstitut ab diesem Zeitpunkt nicht mit seinen Forderungen gegenüber dem Kontoinhaber aufrechnen, wenn eine auf das Konto eingehende Gutschrift als Guthaben auf einem P-Konto nicht von der Pfändung erfasst würde. Ebenso darf die Bank in einem solchen Fall nicht einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen.

    So soll vermieden werden, dass Gutschriften, die in der Zeit zwischen dem Verlangen des Kontoinhabers, sein Konto als P-Konto zu führen, und der tatsächlichen Einrichtung erfolgen, nicht als Guthaben auf dem P-Konto zur Verfügung stehen. Denn solche Gutschriften sollen dem Inhaber eines P-Kontos zur Sicherung des Lebensunterhalts innerhalb der Pfändungsfreigrenzen dienen.

Weitere Neuerungen betreffen die Einführung eines Pfändungsschutzes bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos und dem Schuldner wird es erleichtert, die Gründe für die Erhöhung des Grundfreibetrags leichter nachzuweisen.

Was kostet ein P-Konto?

Die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein P-Konto muss kostenfrei sein - nicht jedoch die Kontoführung. Diese darf allerdings nicht teurer werden als zuvor. P-Konten sind zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen anzubieten.

Kann ich mein Girokonto auch dann noch in ein P-Konto umwandeln, wenn das Girokonto überzogen ist?

Überschuldete Verbraucher können von ihrer Bank oder Sparkasse verlangen, dass ihr Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Die Umwandlung kann auch dann erfolgen, wenn das Konto im Minus ist. Allerdings darf das Pfändungsschutzkonto ausschließlich nur auf Guthabenbasis geführt werden. Hier kommt dann eine Umschuldungsvereinbarung mit der Bank in Betracht, damit der Pfändungsschutz des P-Kontos greifen kann.