Sozialversicherung
Ab 1. Januar 2020 gelten neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020. Demnach steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Werte.
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Die Rechengrößen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst - das hält die soziale Absicherung stabil.
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Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab 1. Januar 2020 eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 6.900 Euro im Monat in den alten und 6.450 Euro in den neuen Ländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.450 Euro in den alten und 7.900 Euro in den neuen Ländern.
Beitragsbemessungsgrenze: Bis zu diesem Höchstbetrag ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf jährlich 56.250 Euro (4.687,50 Euro im Monat). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 62.550 Euro (5.212,50 Euro im Monat).
Versicherungspflichtgrenze: Bis zu dieser Grenze des jährlichen oder monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Soziale Absicherung
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung "herauswachsen". Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.
Rechengrößen ab 1. Januar 2020 im Überblick:
Rechengröße | West | Ost |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung | 6.900 Euro pro Monat | 6.450 Euro pro Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung | 8.450 Euro pro Monat | 7.900 Euro pro Monat |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 62.550 Euro pro Jahr (5.212,50 Euro pro Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 56.250 Euro pro Jahr (4.687,50 Euro pro Monat) | |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung | 40.551 Euro pro Jahr | Hochwertung um 1,1339 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.185 Euro pro Monat | 3.010 Euro pro Monat |