Wohnungsmarkt
Die Bundesregierung will die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängern. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn am 11. Dezember 2024 auf den Weg gebracht.
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Wohnungen in Berlin: Die Mitepreisbremse soll auch für Wohnungen gelten, die zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2019 erstmals vermietet wurden.
Foto: Jochen Eckel
Der folgende Text dokumentiert den ursprünglichen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 11. Dezember 2024. Die Neuregelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn haben im Parlament keine Mehrheit erhalten und sind in der 20. Legislaturperiode deshalb nicht mehr zustande gekommen. Die Mietpreisbremse gilt noch bis 31. Dezember 2025.
Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn beschlossen. Damit soll die sogenannte Mietpreisbremse, die den Mietenanstieg verlangsamt, bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden.
Länder können Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmen
Den Landesregierungen wird so ermöglicht, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt auch über den 31. Dezember 2025 hinaus durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Das bedeutet, dass in den so festgelegten Gebieten die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete regelmäßig höchstens um 10 Prozent übersteigen darf.
Zudem soll die Mietpreisbremse auch auf Wohnungen angewendet werden, die nach dem 1. Oktober 2014 und bis zum 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden.
Weitere Informationen zur Mietpreisbremse und wie die Regelungen in den Bundesländern umgesetzt werden, finden Sie hier beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung.