Fragen und Antworten
Spätestens 2038 soll in Deutschland auch das letzte Kohlekraftwerk stillgelegt werden. Der Kohleausstiegist nicht nur ein Meilenstein in der Energiewende, er wird auch den CO2-Ausstoß erheblich reduzieren. Im Entwurf zum Kohleausstiegsgesetz, das vom Kabinett beschlossen wurde, hat die Bundesregierung die einzelnen Schritte festgelegt.
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Was ist das Ziel?
Mit dem "Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung" werden die energiepolitischen Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" (Kohlekommission) umgesetzt. Konkret bedeutet dies, die Kohleverstromung schrittweise zu verringern und bis spätestens Ende 2038 vollständig zu beenden. Das Gesetz ergänzt das bereits im August 2019 vom Kabinett beschlossene Strukturstärkungsgesetz.
Wie soll die schrittweise Reduzierung der Kohleverstromung ablaufen?
Der Gesetzentwurf schreibt die zu erreichenden Zwischenziele auf dem Weg bis zum vollständigen Kohleausstieg fest. Damit folgt er der Empfehlung der Kohlekommission.
Konkret bedeutet dies: Bis zum Jahr 2022 wird der Anteil der Kohlverstromung durch Steinkohle- sowie Braunkohle-Kraftwerke auf jeweils rund 15 Gigawatt reduziert.
Bis 2030 sind weitere Reduktionen auf rund acht Gigawatt-Leistung bei den Steinkohle-Kraftwerken und neun Gigawatt-Leistung bei den Braunkohle-Kraftwerken vorgesehen.
Bis 2038 soll der Ausstieg aus der Kohleverstromung spätestens abgeschlossen sein.
Eine kontinuierliche Verringerung wird dadurch gewährleistet, dass in den Jahren, in denen weniger Braunkohle-Kraftwerke vom Netz gehen, mehr Steinkohle-Kraftwerke stillgelegt werden.
Welche rechtliche Lösung ist für den Ausstieg aus der Braunkohleverstromung vorgesehen?
Braunkohlekraftwerke werden über vertragliche Vereinbarungen mit den Betreibern stillgelegt. Über den Ausstiegspfad und die Höhe der jeweiligen Entschädigungen gibt es bereits eine grundsätzliche Einigung mit den betroffenen Ländern. Damit die Bundesregierung einen entsprechenden Vertrag abschließen kann, ist eine Ermächtigung vorgesehen. Im Vertrag soll unter anderem ein Klageverzicht der Betreiber vereinbart werden. Wird bis Ende Juni 2020 kein Vertrag geschlossen, kann die Bundesregierung eine Verordnung zur Verringerung und Beendigung der Braunkohleverstromung erlassen.
Welche rechtliche Lösung ist für den Ausstieg aus der Steinkohleverstromung vorgesehen?
Steinkohlekraftwerke sollen im Zeitraum bis 2026 über Ausschreibungsverfahren stillgelegt werden, wofür die jeweiligen Betreiber finanziell kompensiert werden. Als Anreiz für frühzeitige Stilllegungen werden die jeweiligen Höchstpreise degressiv ausgestaltet. Wird der festgelegte Ausstiegspfad bis 2024 dennoch nicht erreicht, werden Kraftwerke flankierend per Gesetz stillgelegt. Ebenso wird für die Stilllegungen verfahren, die ab 2027 bis zum Abschlussdatum vorzunehmen sein werden, dann aber ohne eine finanzielle Entschädigung.
Wie passt eine Inbetriebnahme des Steinkohle-Kraftwerks Datteln IV ins Bild?
Da die Genehmigung für eine Inbetriebnahme von Datteln IV bereits vorlag, bevor ein Kohleausstieg vorgesehen war, wäre eine danach erfolgte Entscheidung gegen eine Inbetriebnahme nur gegen sehr hohe Entschädigungszahlungen zu erreichen gewesen. Vor dem Hintergrund des übergeordneten Zieles der Verringerung der CO2-Emissionen geht es insofern nicht um einzelne Kraftwerke. Vielmehr geht es um die Emissionen aller Kohlekraftwerke in Deutschland. Dabei ist es sinnvoll, zunächst ältere, ineffizientere Steinkohle-Kraftwerke außer Betrieb zu nehmen, als das hoch moderne Kraftwerk Datteln IV nicht in Betrieb zu nehmen und hierfür eine hohe Entschädigung zu zahlen. Allerdings werden infolge der Inbetriebnahme von Datteln IV zur Kompensation der Mehremissionen Steinkohle-Sonderausschreibungen vorgenommen, und zwar je ein Gigawatt-Leistung in 2023, 2024 und in 2025.
Wie wird künftig die Energieversorgung sichergestellt?
Die dauerhafte und möglichst kostengünstige Sicherstellung der Energieversorgung auch während der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung ist ein wesentliches Ziel des Gesetzes. Dies auch vor dem Hintergrund, dass Deutschland gleichzeitig aus der Energiegewinnung aus Atomkraft aussteigt. Das Gesetz sieht deshalb spezielle Vorkehrungen vor:
- Die Auswirkungen der schrittweisen Stilllegung von Kohlekraftwerken auf die Versorgungssicherheit werden regelmäßig überprüft. In den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird die Bundesregierung prüfen, ob die Zeitpunkte für die Stilllegungen von Kraftwerken, die ab 2030 vorgesehen sind, jeweils drei Jahre vorgezogen werden können. In diesem Fall könnte Deutschland bereits 2035 endgültig aus der Kohleverstromung aussteigen. Mittelfristig soll die Kohle komplett durch Erneuerbare Energien ersetzt werden, was noch gesondert geregelt wird.
- Auch die Auswirkungen auf die Strompreise werden regelmäßig überprüft. Je nach Ergebnis dieser Prüfungen sind Ermächtigungen zur Entlastung für die privaten und gewerblichen Stromverbraucher vorgesehen. Zur Strompreisentlastung kann ab 2023 ein jährlicher Netzkostenzuschuss aus Haushaltsmitteln gezahlt werden. Für dadurch nicht kompensierte Anstiege des Börsenstrompreises infolge der Kohlereduktion können stromkostenintensive Unternehmen im internationalen Wettbewerb ab 2023 einen Zuschuss erhalten.
Was passiert mit den durch die Stilllegungen freiwerdenden Emissionsrechten?
Die Bundesregierung verpflichtet sich, die wegen zusätzlicher Emissionsminderungen aufgrund von Kraftwerksstilllegungen freiwerdende CO2-Zertifikate zu löschen.
Werden die vom Kohleausstieg betroffenen Beschäftigten entschädigt?
Ja. Beschäftigte, die mindestens 58 Jahre alt sind und durch den Kohleausstieg ihren Arbeitsplatz in einem Kraftwerk oder Tagebau verlieren, können ein Anpassungsgeld erhalten. Dieses wird als Überbrückungshilfe längstens fünf Jahre bis zum Eintritt in die Rente gezahlt. Möglicherweise eintretende Rentenabschläge, die durch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente entstehen, können ausgeglichen werden.
Woher soll künftig die Wärme herkommen, wenn Kohlekraftwerke, die Wärme nebenbei produziert haben, stillgelegt werden?
Dafür wird das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bis Ende 2029 verlängert und weiterentwickelt. Es werden Anreize geschaffen, in innovative Kraft-Wärme-Kopplungssysteme Wärme aus Erneuerbaren Energien einzubinden. Zudem wird der Kohleersatzbonus für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf Kohlebasis umgestaltet und erhöht.