Verbraucherschutz EU-weit gestärkt
Für Waren, die digitale Elemente enthalten, hat der Verkäufer künftig eine Update-Verpflichtung. Die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Dies sieht ein Gesetz vor, das 2022 in Kraft tritt.
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Damit wird das Gewährleistungsrecht für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern über Waren europaweit stärker vereinheitlicht. Das Gesetz setzt die EU-Warenkaufrichtlinie um, die insbesondere auch Regelungen zum Verkauf von Waren mit digitalen Elementen enthält. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das sind die wichtigsten Regelungen:
- Für Waren mit digitalen Elementen, die Verbraucher von einem Händler erwerben, wird eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung) eingeführt. Denn Elektronikprodukte wie Smartphones oder Tablets funktionieren nur einwandfrei und sicher, wenn auch die dahinterliegende Software auf dem neuesten Stand ist. Die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit sind so auch nach Übergabe der Ware so lange gewährleistet, wie der Käufer aufgrund der Art und des Zwecks der Sache sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten darf.
- Ist eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart, gelten ergänzend Sonderregelungen. So muss der Verkäufer dafür Sorge tragen, dass die in der Ware enthaltenen digitalen Elemente während des gesamten Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben. Beispiele sind etwa ein Notebook, Verkehrsdaten in einem Navigationssystem sowie die Cloud-Anbindung bei einer Spiele-Konsole. Sie enthalten integrierte und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellte Software-Anwendungen.
- Das Gewährleistungsrecht wird generell erweitert, indem die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, nicht nur – wie bisher – sechs Monate, sondern ein ganzes Jahr gilt.
- Die Bestimmungen für Garantien werden ergänzt: Eine Garantieerklärung ist dem Verbraucher künftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Aus ihr muss deutlich hervorgehen, dass die Garantie neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechte besteht und die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist.
- Bei Rückgabe einer Kaufsache wegen eines Mangels hat der Unternehmer nach geltendem Recht den für die Kaufsache gezahlten Preis zu erstatten, sobald er die Ware zurückerhält. Künftig genügt es, dass der Verbraucher den Nachweis erbringt, dass er die Kaufsache zurückgesandt hat. Dieser kann durch Vorlage eines Einlieferungsbelegs der Post oder eines anderen Transportunternehmens erfolgen. Außerdem hat in einem solchen Fall stets der Verkäufer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen.