Lage von nationaler Tragweite
Der Bundestag hat eine "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" festgestellt. Aufgrund einer vom Parlament beschlossenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat der Bund nun für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen. Denn es ist wichtig, im Fall einer Epidemie bundesweit effektiv und schnell zu reagieren und zu entscheiden. Der Bundesrat hat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zugestimmt.
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Der Bund muss schnell mit schützenden Maßnahmen reagieren können, wenn es zu einer Epidemie mit einem weltweit dynamischen Infektionsgeschehen kommt - so wie jetzt bei der Ausbreitung des Coronavirus. Der Bundestag hat daher eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" festgestellt und beschlossen, das Infektionsschutzgesetz zu ändern.
Das Infektionsschutzgesetz enthält weitreichende Befugnisse, um übertragbare Krankheiten zu bekämpfen. Nach bisher geltender Gesetzeslage befinden im Wesentlichen die Länder in eigener Verantwortung über Art und Umfang entsprechender Maßnahmen. Nun soll der Bund mehr Kompetenzen erhalten.
Bund erhält Kompetenzen bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Mit den neuen Möglichkeiten kann nun der Bund die Maßnahmen der Bundesländer zur Bekämpfung von Epidemien ergänzen.
- Der Bund kann Anordnungen treffen, die beispielsweise den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen.
- Zudem können durch Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik getroffen werden.
- Außerdem sind Maßnahmen möglich, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken - insbesondere, indem etwa Pflegekräfte eingesetzt werden können, um bei der Bekämpfung des Krankheitsgeschehen mitzuwirken.
Diese neuen Befugnisse erhält der Bund nur im Fall einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und zeitlich begrenzt.
Unterstützung, wenn Kita und Schule schließen müssen
Zusätzlich enthält das Gesetz Regelungen, damit der Verdienstausfall von solchen Eltern ausgeglichen wird, die ihre Kinder - wegen einer auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten - selbst betreuen müssen. Voraussetzung: Es mangelt an zumutbaren und möglichen Betreuungsalternativen. Anspruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und hilfebedürftig sind.