Entschädigung für Atomausstieg

Energiewende Entschädigung für Atomausstieg

Die Energieversorgungsunternehmen erhalten für nicht verwertbare Elektrizitätsmengen und für entwertete Investitionen einen finanziellen Ausgleich von rund 2,428 Milliarden Euro. Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat den Entwurf der Bundesregierung für eine Atomgesetzänderung verabschiedet. Jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen um den beschleunigten Atomausstieg nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima im Jahr 2011 finden damit ihr Ende. 

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Atomausstieg

Die Bundesregierung hat Ausgleichszahlungen an Energieunternehmen für nicht verwertbare Elektrizitätsmengen im Rahmen des Atomausstieges beschlossen.

Foto: Getty Images/Cultura RF

Nach dem Bundestag am 10. Juni hat am 25. Juni 2021 nun auch der Bundesrat eine von der Bundesregierung beschlossene Entschädigung für Energieanbieter verabschiedet. Die Entschädigung ist als finanzieller Ausgleich für die im Rahmen des Atomausstieges nicht mehr verwertbare Energie gedacht. Die Energieversorgungsunternehmen verpflichten sich im Gegenzug, sämtliche im Zusammenhang mit dem beschlossenen Atomausstieg anhängige Rechtsstreitigkeiten sowie laufende Verwaltungsverfahren zu beenden. Sie stimmen außerdem einem Rechtsmittelverzicht zu. 

Einvernehmliche und abschließende Einigung

Die Bundesregierung hat sich mit den Energieversorgungsunternehmen abschließend und einvernehmlich geeinigt, wie die Entschädigung aussehen soll. Den hierzu aufgesetzten öffentlich-rechtlichen Vertrag haben beide, der Bundestag und der Bundesrat, zur Kenntnis genommen. Die hierfür verabschiedete 18. Änderung des Atomgesetzes ermächtigt die Bundesregierung, den Vertrag zu unterzeichnen. Damit wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 zur 13. Atomgesetzänderung unter Berücksichtigung dessen Beschlusses vom 29. September 2020 zur 16. Atomgesetzänderung umgesetzt. In dem Urteil hatte das Gericht den Atomausstieg für zulässig erklärt, allerdings den Energieversorgungsunternehmen zugleich einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich zugesprochen. 

Für das Inkrafttreten des Gesetzes ist Ende Oktober dieses Jahres vorgesehen. Damit werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag tritt zugleich mit dem novellierten Atomgesetz in Kraft. 

Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter

Ebenso gebillgt hat der Bundesrat die vom Bundestag verabschiedete 17. Änderung des Atomgesetzes. Sie konkretisiert den Tatbestand „Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter“ bei der Sicherung kerntechnischer Anlagen und Tätigkeiten. Dadurch wird der Funktionsvorbehalt der Exekutive gestärkt, womit zugleich die Verteidigung von Genehmigungsentscheidungen vor Gericht gesichert werden. Schließlich ist im Atomrecht die Ausgestaltung des Schutzes gegen solche Störungen bereits Aufgabe der zuständigen Fachbehörden, die einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.