Bundeswehr verzichtet auf Erstattung der Kosten für Amtshilfe

Corona-Pandemie Bundeswehr verzichtet auf Erstattung der Kosten für Amtshilfe

2020 hat die Bundeswehr rund 1.300 Amtshilfeeinsätze geleistet, 800 laufen aktuell oder sind in Planung. Auf die Erstattung von Kosten, die bei Corona-Einsätzen zur Unterstützung von Ländern und Kommunen anfallen, verzichtet die Bundeswehr. Das hat das Kabinett beschlossen.

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Seit März 2020 unterstützt die Bundeswehr die Länder und Kommunen bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie mit bis zu 20.000 Soldatinnen und Soldaten. Sie helfen in Gesundheitsämtern bei der Kontaktnachverfolgung, beim Transport und Lagerung der Impfstoffdosen, beim Aufbau von Teststationen sowie in Pflegeheimen.

Die dabei entstehenden Kosten für Personal, Bereitstellung von Transportfahrzeugen und Fahrtkosten werden den Ländern und Kommunen unentgeltlich bereitgestellt. Das bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021. Das gilt jedoch nicht für die persönliche Schutzausrüstung, die der Bund beschafft und an die Länder, Kassenärztliche Vereinigung und Kassenzahnärztliche Vereinigung abgegeben hat.

Verzicht nur in begründeten Ausnahmefällen

Die Bundeshaushaltsordnung erlaubt es dem Bund, auf die Erstattung der Auslagen für erbrachte Leistungen in begründeten Ausnahmefällen zu verzichten, wenn ein dringendes Bundesinteresse vorliegt. Die Pandemie wirkt sich spürbar in allen Bereichen des öffentlichen Lebens in Deutschland aus. Es liegt im dringenden Interesse Deutschlands, die hiermit verbundenen Schäden zu begrenzen und das Leben seiner Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Das ist derzeit oft nur durch eine personelle Unterstützung durch Bundesbehörden und Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe möglich.

Im Jahr 2020 hat die Bundeswehr rund 1.300 Amtshilfeeinsätze im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie abgeschlossen. Weitere rund 800 sind aktuell in der Durchführung oder Planung.

Was ist Amtshilfe?

Amtshilfe bedeutet immer: unterstützen. Derzeit unterstützt die Bundeswehr auf Basis eines Antrags. Für Amtshilfe ist eine rechtliche Grundlage notwendig. Das ist in Artikel 35 des Grundgesetzes geregelt. Diese Anträge kommen üblicherweise aus den Kreisen und kreisfreien Städten - von dort, wo gerade Not herrscht. Das kann auch auf Landesebene oder auf Bezirksebene geschehen. Damit auch jeder vor Ort weiß, welche Angebote die Bundeswehr machen kann und wo die Grenzen liegen, gibt es Kreisverbindungskommandos und Bezirksverbindungskommandos.