Das Ziel einer Zollunion wurde bereits 1957 im Vertrag zur Gründung der EWG festgeschrieben. In Artikel 9 hieß es: "Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern."
Die Zollunion bedeutet also, dass die Zölle auf Waren an den Binnengrenzen entfallen. Die EU-Mitgliedstaaten erheben in der Zollunion einheitliche Außenzölle. Eine Zollunion wurde in der Europäischen Gemeinschaft (EG) im gewerblichen Bereich 1968, bei landwirtschaftlichen Produkten 1970 erreicht.
Die Zollunion Anfang der siebziger Jahre war jedoch nur einer von mehreren Schritten zum wirtschaftlichen Hauptziel, dem Gemeinsamen Markt. Zu einem Binnenmarkt, wie er Anfang 1993 in der EU schließlich verwirklicht wurde, gehören nämlich neben dem Gemeinsamen Zolltarif auch der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital. Dazu mussten vor allem die nationalen Rechtsvorschriften angeglichen werden, die vorher den Handel behinderten (Harmonisierung, Steuern).
Die Zollunion brachte einen kräftigen Aufschwung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Weder die Zollunion noch der Binnenmarkt sollten aber zu einer protektionistischen Festung Europa führen. Aus diesem Grund hat die EU frühzeitig mit den Entwicklungsländern Verträge abgeschlossen, die den Zugang der Waren aus diesen Ländern auf den europäischen Markt regeln. Hierzu gehören die vier Lomé-Abkommen mit den sog. AKP-Staaten (AKP = Afrika, Karibik, Pazifik) und das Folgeabkommen von Cotonou.