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Wehrpflicht

Vom diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn:

  • der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre ins Ausland müsste und in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit einem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt,
  • der Antragsteller bzw. die Antragstellerin aus Gewissensgründen die Beteiligung an jeder Waffenanwendung ablehnt und die Ableistung von Ersatzdienst im anderen Staat nicht möglich ist,
  • der Antragsteller bzw. die Antragstellerin schon über 40 Jahre alt ist, seit 15 Jahren nicht mehr im anderen Staat gelebt hat und davon mindestens 10 Jahre in Deutschland ist,
  • die Gefahr besteht, bei Ableistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit Deutschland oder einem verbündeten Staat verwickelt zu werden,
  • der Antragsteller bzw. die Antragstellerin in Deutschland aufgewachsen ist und hier die Schule besucht hat, insbesondere dann, wenn er in Deutschland bereits in der zweiten oder dritten Generation lebt.