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Mit dem Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte reagiert die Bundesregierung auf die niedrigen Zinsen bei Lebensversicherungen. Alle Beteiligten sollen dazu einen Beitrag leisten: die Versicherer, ihre Eigentümer, der Versicherungsvertrieb, die Versicherungsaufsicht ebenso wie die Versicherten.
Finanzdienstleister müssen die Risiken einer Geldanlage zum Zeitpunkt der Anlage offenlegen. Außerdem müssen sie den Anlegern aktuelle und vollständige Informationen über Vermögensanlagen verschaffen. Das soll Anleger in die Lage versetzen, die Erfolgsaussichten einer Vermögensanlage besser einzuschätzen. Besonders Kleinanleger sind dadurch besser geschützt. Aggressive Werbestrategien für Finanzprodukte sind unzulässig.
Auch Institutionen erhalten weitere Aufgaben: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll künftig die Einhaltung verbraucherschützender Vorschriften überwachen, die im Interesse aller Verbraucher liegen (sogenannter Kollektiver Verbraucherschutz). Bei den Verbraucherzentralen helfen Finanz-Marktwächter, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen.
Seit August 2014 gibt es das gesetzlich geschützte Berufsbild des Honoraranlageberaters. Verbraucher sollen wissen, wer sie berät: Ein Vermittler, der für den Verkauf von Finanzprodukten eine Provision erhält, oder ein unabhängiger Berater, für dessen Dienste sie zahlen.
Die Bundesregierung gestaltet die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Versicherungsunternehmen im Zuge der europäischen Harmonisierung grundlegend neu. Die Neuregelung verbessert die Bewertung der Risiken in den Unternehmen und sichert damit die Ansprüche der Versicherten stärker ab.
Sogenannte Marktwächter beobachten und analysieren ab 2015 den Finanzmarkt und die digitalen Märkte. Sie sollen vor allem Fehlentwicklungen frühzeitig aufdecken, die Politik darauf aufmerksam machen und Handlungsempfehlungen erarbeiten. Ziel ist, mit den gewonnenen Informationen die Verbraucher besser zu schützen.
Ein unabhängiger Sachverständigenrat für Verbraucherfragen wird in Kürze seine Arbeit aufnehmen. Er soll zu wichtigen Verbraucherfragen und Teilmärkten Stellungnahmen und Empfehlungen formulieren.
Seit August 2014 gilt im Euro-Raum der einheitliche Zahlungsverkehr SEPA. Überweisungen und Lastschriften erfolgen nun anhand der internationalen Bankkontonummer IBAN. Privatkunden können bei inländischen Überweisungen bis 1. Februar 2016 wie bisher Kontonummer und Bankleitzahl nutzen, soweit ihre Bank dies anbietet.
Seit Juni 2014 gelten Neuregelungen für Verbraucherverträge – insbesondere für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen zustande kommen, sowie für Verträge im Fernabsatz; darunter fallen zum Beispiel Verträge, die über das Internet geschlossen werden.
Wer seit Juli 2014 ein Insolvenzverfahren beantragt, kann seine Restschulden schon nach drei Jahren erlassen bekommen, wenn er einen Teil seiner Schulden und die Verfahrens-kosten begleicht. Dadurch erhalten besonders insolvente Existenzgründer und Verbraucher schneller als bisher eine zweite Chance.
Klar und verständlich müssen seit November 2014 Inkassoschreiben an Privatpersonen sein. Dazu gehört auch, dass darin Auftraggeber und Grund für die Forderung genannt sein müssen. So soll der Adressat besser erkennen, ob eine Forderung überhaupt berechtigt ist.
Verbraucherverbände sollen künftig bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften, die das Erheben, die Verarbeitung und das Nutzen von Verbraucherdaten regeln, abmahnen und Unterlassungsklage erheben können. Darüber hinaus können Unternehmer auch dazu verpflichtet werden, unzulässig gespeicherte Daten von Verbrauchern zu löschen oder zu sperren. Der Gesetzentwurf befindet sich in der Abstimmung.
Die Roaming-Gebühren für alle Mobilfunkkunden in der EU sind Mitte 2014 durch die EU-Roaming-Verordnung erneut gesunken. Im europäischen Ausland zu telefonieren, surfen, Fotos verschicken oder soziale Netzwerke zu nutzen ist damit für die Telefonkunden noch günstiger geworden. Handynutzer können für ihren Auslandsaufenthalt zudem einen alternativen Mobilfunkanbieter wählen - unabhängig von ihrem Mobilfunkvertrag fürs deutsche Netz und ohne ihre Nummer wechseln zu müssen.
Lebensmittel müssen europaweit ab Mitte Dezember besser gekennzeichnet sein: So sind Pflichtangaben deutlich sichtbar und gut lesbar an der Ware anzubringen, zum Beispiel die Warenbezeichnung. Stoffe, die Allergien auslösen können, sind besonders hervorzuheben. Das gilt auch für lose Ware. Verbraucher sind besser vor Täuschungen geschützt: Denn Hersteller sind verpflichtet, künstlichen oder minderwertigen Ersatz in Lebensmitteln in unmittelbarer Nähe des Produktnamens anzugeben. „Klebefleisch“ ist zum Beispiel mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ kenntlich zu machen.