Richtigstellung

Novelle des Kulturgutschutzgesetzes Richtigstellung

Zu einem in der Zeitung "Die Welt" erschienenen Artikel über die geplante Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes stellt die Pressestelle der Kulturstaatsministerin Folgendes richtig:

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Paragraf unter der Lupe

Unter der Lupe: Momentan befindet sich der Gesetzesentwurf in der internen Ressortabstimmung.

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Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Kulturgutschutzes befindet sich derzeit in der internen Ressortabstimmung der Bundesregierung. Er ist bislang – wie in diesem Stadium üblich – nicht öffentlich. Um Transparenz herzustellen, soll er in der kommenden Woche auf der Homepage der Kulturstaatsministerin veröffentlicht werden. Auch dann befindet sich der Entwurf noch in der Ressortabstimmung auf Ebene aller Bundesministerien, bevor er voraussichtlich im August im Bundeskabinett beraten werden soll. Der Entwurf wird zeitnah auch den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden zugeleitet, um ihnen zusätzlich zur bisherigen schriftlichen und mündlichen Anhörung, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

Der Entwurf des Kulturgutschutzgesetzes soll neues EU-Recht umsetzen und - wie im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vorgesehen - den Schutz von nationalem Kulturgut vor Abwanderung ins Ausland stärken sowie den Schutz ausländischen Kulturgutes vor illegalem Handel durch effektivere Rückgabemechanismen verbessern. Auch die Bundesländer fordern seit Jahren eine Verbesserung des Kulturgutschutzes.

Die in der Zeitung "Die Welt" geäußerte Kritik basiert weitestgehend auf Fehlinterpretationen, Missverständnissen oder Unkenntnis und erschwert eine sachliche Debatte über die Novellierung des Kulturgutschutzes.

So ist die Aussage falsch, dass "Leihgaben" von privaten Sammlern an öffentliche Museen automatisch "nationales Kulturgut" seien. Nur Kulturgut, das dauerhaft in "den Bestand einer solchen Einrichtung eingegliedert" wurde, ist, so der Gesetzesentwurf, kraft Gesetz als nationales Kulturgut zukünftig geschützt. Bei einem Leihvertrag ist dies natürlich nicht der Fall, da solche Werke nicht "in den Bestand eingegliedert" sind.

Den Ländern wird durch den Gesetzentwurf mehr Flexibilität im Verfahren zur Eintragung von Kulturgut als "nationales Kulturgut" eingeräumt. Sachverständigenausschüsse werden deswegen aber nicht abgeschafft. Eine Begründung durch das Landesministerium, warum ein Kulturgut als "nationales Kulturgut" eingestuft wird und warum "ein Verbleib im Bundesgebiet im öffentlichen Interesse liegt", wird sich auch in Zukunft auf Expertenmeinung und Gutachten stützen. Das ist seit 1955 geltendes Recht und selbstverständliche Praxis. Der Schutz von Kulturgut vor Abwanderung ist ausdrücklich im Grundgesetz vorgesehen (Art. 73 Abs.1 Nr. 5a GG).

Im Gesetzentwurf ist ausdrücklich geregelt, dass die Länder "sicherstellen, dass auch die berechtigten Interessen des Handels und der privaten Sammlerinnen und Sammler bei der Durchführung des Eintragungsverfahrens berücksichtigt werden." Das ist bisher geltendes Recht und wird auch in Zukunft so sein. Selbstverständlich kann man sich auch in Zukunft gegen eine Eintragung gerichtlich wehren. Das wird in richterlicher Unabhängigkeit geprüft und entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Eintragung von Kulturgut grundsätzlich bereits als verfassungsgemäß bestätigt.

Die Erregung über den Begriff "Verordnungsermächtigung" ist völlig verfehlt, da es sich um einen allgemein üblichen Rechtsbegriff handelt. Durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen "Verordnungsermächtigungen" können Vorschriften schneller an Veränderungen angepasst werden. Zudem wird das Gesetz von Detailregelungen entlastet. Dass ein Gesetz eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung enthält, ist ausdrücklich im Grundgesetz geregelt und Regelfall bei allen Bundesgesetzen.

Auch unter den deutlich schärferen Bedingungen des italienischen Kulturgutschutzrechts, die über den deutschen Gesetzesentwurf deutlich hinausgehen, werden laut Statistik der EU-Kommission dort pro Jahr rund 9.000 Ausfuhrgenehmigungen beantragt und erteilt. In Deutschland sind es pro Jahr rund 1.200 Genehmigungen, kein Antrag wurde in den letzten Berichtsjahren abgelehnt.

Den Kulturgutschutz zu stärken und gegen den illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen, ist ausdrückliches Anliegen der Bundesregierung. Sachliche Kritik an diesem von Staatsministerin Grütters von Anbeginn ihrer Amtszeit eng begleiteten Gesetzesvorhaben ist der Beauftragten für Kultur und Medien jederzeit willkommen.