Das Leistungs- und Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") wird einfacher: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden künftig für zwölf Monate bewilligt. Neues auch beim Regelsatz für Kinder, wenn Eltern getrennt leben.
Schon am 3. Februar 2016 hat das Kabinett die Rechtsvereinfachung für die Grundsicherung beschlossen: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nach dem Vorhaben für zwölf Monate statt wie bisher für sechs Monate bewilligt.
Bei der Pressekonferenz zur Vorstellung des Gesetzes sagte Bundesarbeitsministerin Nahles: "Das entlastet unheimlich". Sie machte auch darauf aufmerksam, dass die "Aufstocker", die Arbeitslosengeld I bekommen, jedoch ergänzend Grundsicherung, nun von der Bundesagentur für Arbeit betreut würden. Vorher waren die Arbeitslosen bei den Jobcentern.
"Damit haben wir Kapazitäten frei für die, die jetzt zu uns kommen", so Nahles. Die Vermittlung speziell von Flüchtlingen sei für die Jobcenter eine Aufgabe großer Dimension.
Das Kabinett hat mit einer am 4. Mai 2016 für die Fraktionen von CDU / CSU und SPD im Bundestag vorgelegten Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag weitere Verbesserungen im Leistungsrecht auf den Weg gebracht. Vor allem die Aufteilung des Regelbedarfs für Kinder getrennt lebender oder geschiedener Eltern soll künftig weniger umständlich sein.
Lebt das Kind mal bei der Mutter, mal beim Vater - also in verschiedenen Bedarfsgemeinschaften - wird es jeweils anteilig für die Summe der Tage des Aufenthaltes zugeordnet. Damit reduziert sich der Verwaltungsaufwand, wenn das Kind beispielsweise an abweichenden, aber in Summe gleich vielen Tagen beim anderen Elternteil war. Dem Kind bleibt selbstverständlich weiterhin der volle Regelbedarfssatz erhalten. Auch der Lebensmittelpunkt des Kindes ist nach wie vor dort, wo es sich überwiegend aufhält.
Das bisherige Verfahren sah eine kalendarisch genaue Berechnung vor.
Die Ausgaben für Unterkunft und Heizung müssen künftig nicht mehr jeweils für sich genommen, sondern lediglich in der Summe angemessen sein (Bruttowarmmiete). Sollte also die Unterkunft teurer sein, kann das durch weniger Kosten bei der Heizung ausgeglichen werden und umgekehrt. Für Grundsicherungsbezieher werden dann voraussichtlich mehr Wohnungen als bisher als "angemessen" bewertet.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind nach dem neuen Gesetz nicht pfändbar und nicht übertragbar.
Die Vorschriften, welches Einkommen angerechnet wird, werden einfacher. Das ist praxisnäher und entspricht der gängigen Rechtsprechung. Auch für die Verfahren in den Behörden ist es effizienter.
Auszubildende können aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen. Sie waren bisher von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. Dabei werden allerdings Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung angerechnet.
Hat jemand einen Job gefunden, können die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sechs Monate weiter bewilligt werden. Das gilt auch, wenn die oder der Betreffende nicht mehr hilfebedürftig ist.
Ist ein junger Mensch schwer zu erreichen und in einer schwierigen Lebenslage, kann er nun gefördert werden, um eine Ausbildung oder einen Job zu finden.
Ziel des im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfs ist es, Leistungsberechtigten schneller und einfacher Klarheit über ihre Rechtsansprüche zu verschaffen. Die Leistungen sollen passgenauer auf die persönliche Situation angewendet werden. Dazu gehört, dass Leistungsberechtigte besser und individuell zu ihren Ansprüchen beraten werden. Beschäftigte der Jobcenter werden von Bürokratie entlastet.