Rechtssicherheit für die Nutzer von Assistenz- beziehungsweise automatisierten Fahrsystemen: Dieses Ziel verfolgt die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des sogenannten Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr. Der Bundesrat hat dafür nun auch grünes Licht erteilt.
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Die Digitalisierung wirkt sich auch auf den Straßenverkehr aus. Dafür ist das beschlossene Vertragsgesetz, dass der innerstaatlichen Umsetzung der Änderung des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr dient, notwendig. Hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der den Straßenverkehr durch Standardisierung der Verkehrsregeln sicherer machen soll.
Die Änderung des Übereinkommens sieht vor, dass nun erstmals Fahrzeugsysteme erlaubt sind, die einen Einfluss auf das Führen eines Fahrzeugs haben. Damit gemeint sind technische Systeme, die den Fahrer unterstützen, wie Fahrerassistenzsysteme oder automatisierte Fahrfunktionen.
Voraussetzung dafür aber ist: Diese Systeme müssen den einschlägigen technischen Regelungen der Vereinten Nationen entsprechen. Oder sie müssen so gestaltet sein, dass der Fahrer sie jederzeit übersteuern oder abschalten kann.
Die Änderung schafft somit Rechtssicherheit für die Nutzer von Assistenz- beziehungsweise automatisierte Systemen, die sich bereits im Verkehr befinden. Zudem unterstützt sie die weitere Entwicklung erster automatisierter Fahrsysteme.
Die Regelungen des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr folgen unter anderem dem Grundgedanken, dass jedes Fahrzeug, das sich in Bewegung befindet, einen Fahrzeugführer haben muss.
Ausdruck dieses Grundsatzes ist die jederzeitige Beherrschbarkeit des Fahrzeugführers über sein Fahrzeug sowie die Beherrschbarkeit des Fahrzeugführers mit einer Geschwindigkeit, die an die Verkehrsverhältnisse angepasst ist.
Die Änderung des Wiener Übereinkommens wurde von der Arbeitsgruppe Straßenverkehrssicherheit bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nation für Europa erarbeitet. Sie ist für Deutschland am 23. März 2016 in Kraft getreten. Zur innerstaatlichen Umsetzung bedarf die Änderung nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eines Vertragsgesetzes.