Pflegebedürftige besser vor Ort beraten

Drittes Pflegestärkungsgesetz Pflegebedürftige besser vor Ort beraten

Kommunen können die pflegerische Versorgung künftig besser mitplanen. Auch sollen sie verstärkt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen beraten können. Häusliche Pflegedienste können umfassend kontrolliert werden. Das sieht das Dritte Pflegestärkungsgesetz vor, dem der Bundesrat jetzt zugestimmt hat.

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Frau mit ihrer 94-jährigen Mutter im Rollstuhl in einem Wald.

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen umfassender beraten werden.

Foto: photothek/Grabowsky

Pflegebedürftige Menschen brauchen eine gute Pflege-Infrastruktur vor Ort. Dabei kommt den Kommunen eine wichtige Rolle zu. Deshalb sollen sie die Pflege-Struktur künftig stärker mitplanen können.

Im Kern geht es darum: Die pflegerische Versorgung soll verbessert werden. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen umfassender beraten werden.

Kommunen stärker einbinden

Für die Pflege-Beratung können künftig bis zu 60 Kommunen Modellvorhaben initiieren. Diese Möglichkeit ist auf fünf Jahre befristet. In den Modellregionen wird die Beratung der Pflegekassen auf die Kommunen übertragen. Die Kommunen können so die gesamte Beratung für Fragen im Umfeld von Pflegebedürftigkeit durchführen. Denn sie sind diejenigen, die sich vor Ort am besten auskennen: Welche Infrastruktur gibt es? Wer sind die Verantwortlichen?

Auch können die Kommunen die Einrichtung von Pflegestützpunkten initiieren – zeitlich begrenzt auf fünf Jahre. Zur Arbeit und zur Finanzierung von Pflegestützpunkten müssen auf Landesebene Rahmenvereinbarungen geschlossen werden. Darüber hinaus können Kommunen künftig verpflichtend Pflegegeld-Empfänger beraten – ergänzend zu ihren Beratungsaufgaben in der Hilfe zur Pflege, der Altenhilfe und der Eingliederungshilfe.

Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz wurde vieles von dem umgesetzt, was eine entsprechende Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfohlen hatte. Am 28. Juni hatte das Kabinett den Gesetzentwurf beschlossen. Am 1. Dezember hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet.

Kontrolle für Pflegedienste ausbauen – Missbrauch verhindern

Außerdem können Pflegedienste künftig besser kontrolliert werden. Demnächst kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen bei Pflegeeinrichtungen unangemeldet die Bücher prüfen, wenn der Verdacht aufkommt, dass betrogen wird.

Damit kann der Medizinische Dienst auch Abrechnungen bei häuslicher Krankenpflege kontrollieren. Bisher ging dies nur bei der ambulanten Altenpflege. Um zu prüfen, ob eine ortsübliche Vergütung gezahlt wird, sollen praktikable Maßstäbe entwickelt werden. Hintergrund sind die jüngst bekannt gewordenen Fälle von Abrechnungsbetrug bei häuslichen Pflegediensten.

Bessere Bezahlung für Altenpflegekräfte ermöglicht

Künftig können Einrichtungen, die Pflegeleistungen anbieten, einfacher Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus zahlen - auch wenn der Betrieb nicht tarifgebunden ist. Denn Pflegekassen und Sozialhilfeträger müssen demnächst Gehälter bis zur Tarifhöhe refinanzieren. Bisher galt diese Regelung nur für tarifgebundene und kirchenarbeitsrechtliche Pflegedienste und -heime.

Neuer Pflegebedürftigkeits-Begriff auch bei der Hilfe zur Pflege

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz hatte die Bundesregierung einen neuen Pflegebedürftigkeits-Begriff eingeführt. Dieser orientiert sich am Grad der Selbständigkeit. Damit werden neben körperlichen auch mentale Beeinträchtigungen einbezogen. Das kommt vor allem demenziell Erkrankten zugute.

Das Dritte Pflegestärkungsgesetz sorgt nun dafür, dass der neue Pflegebedürftigkeits-Begriff in allen Sozialgesetzen identisch ist: Demnächst gilt er nicht nur für die Pflegeversicherung (SGB XI) und die Sozialhilfe (SGB XII), sondern auch für die Hilfe zur Pflege (SGB XII).

Leben pflegebedürftige behinderte Menschen zu Hause, sind die Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich vorrangig. Das Dritte Pflegestärkungsgesetz präzisiert die Abgrenzungen, zum Beispiel zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe. Die Hilfe zur Pflege bleibt als ergänzende Leistung erhalten.