Novellierung des Kulturgutschutzrechts

Statement zur Pressekonferenz Novellierung des Kulturgutschutzrechts

Kulturstaatsministerin Grütters hat in einer Pressekonferenz zu den wichtigsten Punkten der geplanten Novelle des Kulturschutzgesetzes Stellung genommen. Dabei ging Grütters auch auf die geplanten Ausfuhr-Regelungen für Kulturgut aus Deutschland ein.

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Warum eine Novelle?

  • Ausdrücklicher Auftrag im Koalitionsvertrag
    "Mit der Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes will die Koalition ein, den Kulturgutschutz stärkendes, kohärentes Gesetz schaffen, um sowohl illegal ausgeführtes Kulturgut anderer Staaten effektiv an diese zurückzugeben als auch deutsches Kulturgut besser vor Abwanderung ins Ausland zu schützen."

  • Länder fordern seit Jahren eine Verbesserung des Abwanderungsschutzes

  • Notwendige Umsetzung der EU-Richtlinie vom Mai 2014 zum Kulturgutschutz

  • Notwendige Verbesserung der Umsetzung der Unesco-Konvention wegen internationaler Kritik am Gesetz von 2007

Zum bisherigen Verfahren:

  • Bericht der Bundesregierung zum Kulturgutschutz von April 2013 (ist online)

  • Schriftliche Anhörung von Verbänden, Wissenschaft und Kultureinrichtungen im Sommer/Herbst 2014;

  • Internationale Konferenz im Auswärtigen Amt im Dezember 2014;

  • Mündliche Anhörung von Verbänden, Wissenschaft und Kultureinrichtungen am 22. April 2015.

  • Einleitung der Ressortabstimmung am 29. Juni 2015

  • Nach Gemeinsamer Geschäftsordnung der Bundesministerien besteht Möglichkeit, den Gesetzesentwurf online zu stellen - wenn alle Ressorts zugestimmt haben.

  • Zur Zeit kursieren verschiedene Vorentwurfe. Ein aktualisierter, nicht endgültiger Entwurf wird jetzt in Druckfassung vorgelegt. Zusammen mit der Gesetzesbegründung wird er voraussichtlich in der kommenden Woche auch online zur Verfügung stehen.

  • Damit verbunden ist die Versendung des Gesetzesentwurfs zur erneuten Stellungnahme an Länder, kommunale Spitzenverbände und Fachverbände

Was gilt schon jetzt nach dem aktuellen Kulturgutschutzrecht?

  • Einerseits bestehen deutsche Regelungen zum Abwanderungsschutz, andererseits Regelungen der EU zur Ausfuhr aus dem Binnenmarkt und zur Rückgabe "unrechtmäßig verbrachten" Kulturgutes: diese Regelungen muss man sorgfältig auseinanderhalten, weil sie unterschiedliche Zielrichtungen haben.

Zum deutschen Abwanderungsschutz:

  • Seit 1955 kann Kulturgut jederzeit als "national wertvoll" durch die Länder eingetragen werden, sofern es die Voraussetzungen dafür erfüllt;

  • Bisher ist im geltenden Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, was "national wertvolles" Kulturgut ist. Dazu gibt es nur Empfehlungen der KMK, die nicht rechtsverbindlich und unpräzise sind.

  • Eine klarere Definition kommt jetzt ins Gesetz und wird durch eine Rechtsverordnung (mit Zustimmung des Bundesrates) konkretisiert.

  • Seit 60 Jahren besteht eine Praxis der Eintragung national wertvollen Kulturgutes (2.700 Eintragungen, hinter einer Eintragung können allerdings mehrere Objekte stehen, z.B. Sammlungen); auf diesen Erfahrungen wird im neuen Gesetz und in der geplanten Rechtsverordnung aufgebaut;

  • Bisher wird zeitgenössische Kunst als national wertvolles Kulturgut nicht eingetragen. (Ausnahme: Ein Werk von Uecker – nachdem es von Bund und Ländern für Mecklenburg-Vorpommern angekauft.)

  • Es ist beabsichtigt, in die Rechtsverordnung zu den Kriterien für die Eintragung eine Klarstellung aufzunehmen, dass zeitgenössische Kunst - wie auch schon jetzt - keine Rolle spielt.

  • Klarstellung: Die Eintragung als "national wertvoll" ist keine Enteignung, sondern von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht) als mit der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie nach Artikel 14 des Grundgesetzes vereinbar anerkannt;

 Zu den Regelungen auf EU-Ebene:

  • Schon jetzt ist bei der Ausfuhr in Staaten außerhalb der EU eine Ausfuhrgenehmigung für Kulturgut nach einheitlichen EU-Alters- und Wertgrenzen erforderlich; dies soll nach dem Vorbild nahezu aller anderen EU-Mitgliedstaaten - nämlich 26 von 28 - nun grundsätzlich auch für die Ausfuhr aus Deutschland in den Binnenmarkt gelten;

  • Bereits 1957 im EWG-Vertrag wurde den Mitgliedstaaten der (damaligen) EWG die Möglichkeit eingeräumt, aus Gründen des Schutzes "nationalen Kulturgutes" den freien Warenverkehr einzuschränken; in Großbritannien und Frankreich ist dies seit Jahrzehnten umgesetzt - Deutschland zieht jetzt nach. 

Was sind die Zielsetzungen der Novelle?

  • Umsetzung der EU-Richtlinie von Mai 2014 zum Kulturgutschutz;

  • Schaffung eines einheitlichen, kohärenten Kulturgutschutzgesetzes (bisher auf drei Gesetze verteilt);

  • Rechtsvereinfachung und Modernisierung (begrifflich und rechtstechnisch);

  • Stärkung des Abwanderungsschutzes und Anpassung an EU-Recht (Genehmigung, wie auch schon in anderen EU-Mitgliedstaaten praktiziert, auch bei Ausfuhr in den Binnenmarkt für Kulturgut bestimmter Kategorien nach Alters- und Wertgrenzen);

  • Stärkung der Umsetzung der UNESCO-Konvention von 1970 (Rechtmäßige Ausfuhr aus Herkunftsstaaten als Voraussetzung für die rechtmäßige Einfuhr ins Bundesgebiet);

  • Vorgehen gegen Raubgrabungen und den illegalen Handel mit Kulturgut und damit indirekt auch gegen Terrorfinanzierung auf diesem Gebiet (illegale Ausgrabungen finanzieren gerade im Vorderen Orient Terroraktivitäten);

  • Stärkung des Kunsthandelsstandorts Deutschland (durch mehr Transparenz und Vereinfachungen mehr Rechtssicherheit; Sorgfaltspflichten führen zu mehr Vertrauen in den Kunsthandelsstandort Deutschland und zu besserem Verbraucherschutz);

  • Vereinfachungen im internationalen Leihverkehr zwischen Museen (Verwaltungsvereinfachung und Stärkung des Kulturaustauschs);

  • Stärkung des Schutzes von öffentlichen Sammlungen (generelle Unterschutzstellung kraft Gesetzes). Hier auch ausdrückliche Regelungen zum Umgang mit Leihgaben.  

Zur Klärung von Fehlvorstellungen über die Novelle

1. Problem: Gedankliche Vermischung von Regelungen zur Ausfuhr und zur Eintragung nationalen Kulturgutes

  • Zum einen werden in der aktuellen Diskussionen - und dieser Fehler hält sich sehr hartnäckig - Voraussetzungen für die Ausfuhrgenehmigung mit den Kriterien für die Eintragung als nationales Kulturgut durcheinandergebracht; zudem: Ausfuhrgenehmigung ist nicht Ausfuhrverbot!

  • Das erscheint kleinteilig und technisch, führt aber zur Fehlvorstellungen, dass künftig jedes Werk über einer bestimmten Wert- und Altersgrenze als nationales Kulturgut eingetragen würde. Das ist nicht der Fall und wäre allerdings kulturpolitisch völlig unangebracht!

  • Die Regelungen zur Ausfuhr von Kulturgut und zur Eintragung "nationalen Kulturgutes" sind also separat zu betrachten: Die Tatsache, dass - je nach Alters- und Wertgrenzen - für bestimmtes Kulturgut für die Ausfuhr in den Binnenmarkt eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, sagt nichts darüber aus, ob das Kulturgut "nationales Kulturgut" sein könnte. Die Tatsache, dass eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, gibt den Ländern überhaupt erst die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich um "nationales Kulturgut" handeln könnte und eintragungswürdig wäre. 

2. Zur künftigen Eintragung von "nationalem Kulturgut" durch die Länder

  • Die Ausfuhrregelung ist ein Mechanismus für die Länder – schätzungsweise 90-95 Prozent ist nicht "nationales Kulturgut" und erhalten damit auch zukünftig problemlos eine Ausfuhrgenehmigung durch die Länder (sofern überhaupt erforderlich: z.B. älter als 50 Jahre und über 150.000 Euro). Nur weniger als 10 Prozent kommen überhaupt für eine Einzelfallentscheidung in Betracht, ob es in ein Landesverzeichnis als "nationales Kulturgut" eingetragen wird.

  • Damit sollte auch die irrige Vorstellung beseitigt sein, es gäbe eine wie auch immer geartete "Umkehr der Beweislast", d.h. der Eigentümer eines Kunstwerkes müsste nachweisen, dass sein Kulturgut kein "nationales Kulturgut" ist.

  • Anmeldepflichten oder gar das Scannen ganzer privater Bestände sind abwegig und waren nie vorgesehen.

  • Ein "Zutrittsrecht" – dies gibt es in etlichen Denkmalschutzgesetzen der Länder – findet sich nicht in dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf.

3. Weitere Fehlvorstellung: das "britische Modell" könnte ein Vorbild für Deutschland sein:

  • Das britische Modell führt zu "Kulturgutschutz nach Kassenlage" und würde letztlich den Abwanderungsschutz in Deutschland überflüssig machen: denn dann ist nur das geschützt, was die öffentliche Hand ankauft. Es wird von den Befürwortern des Modells nicht erwähnt, dass das britische System dazu führt, dass gerade teure Kunstwerke abwandern, obwohl sie als national eingestuft wurden, und dass auf diese Weise in manchen Jahren schon als "nationales Kulturgut" eingestufte Werke im Wert von mehr als 50 Millionen Pfund pro Jahr abgewandert sind.

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat 1993 entschieden, "dass es nicht Sache des Staates sein kann, sich durch Ausübung eines Vorkaufsrechts am internationalen Kunsthandel zu beteiligen und auf diesem Wege wertvolles Kulturgut zu verstaatlichen […]".

  • Gute Praxis in Deutschland: Private, der Bund und die KSL kaufen regelmäßig nationales Kulturgut an.

4. Zu den Regelungen für die Ausfuhr in den Binnenmarkt:

  • Künftig soll es - wie gesagt, ebenso wie in 26 anderen Mitgliedstaaten - auch eine Regelung für die Ausfuhr von Kulturgütern in den Binnenmarkt geben.

  • Wie gesagt, auch die erfolgreichen europäischen Kunsthandelsstandorte sehen schon jetzt – zusätzlich zu den ohnehin verpflichtend bestehenden Ausfuhrgenehmigungen in Nicht-EU-Mitgliedstaaten – Ausfuhr-genehmigungen für den Binnenmarkt vor.

  • Vertreter des Kunsthandels plädierten in der mündlichen Anhörung zur Novellierung der Handhabbarkeit wegen für die weitgehende Anlehnung der neuen Ausfuhrregelung an die Alters- und Wertgrenzen der EU-Verordnung. Da diese aber nicht im Gesetz, sondern in einer Rechtsverordnung zum Gesetz festgelegt werden sollen, werden die Einzelheiten dazu derzeit noch geprüft. Eine Anhebung der Schwellenwerte ist in Betracht zu ziehen. Alle Wertgrenzen der EU-Verordnung von 1992 müssen wir für Deutschland überprüfen.

  • Weite Teile des Kunsthandels werden von der Neuregelung nicht betroffen sein, da auch hier - im Bereich der Ausfuhr - die Gegenwartskunst im Wesentlichen von der Neuregelung ausgenommen ist. Nach Auskunft des Kunsthandels ist gerade der Handel mit der Gegenwartskunst in Deutschland auch ein Grund für die im Vergleich, beispielsweise zu Großbritannien oder Frankreich, relativ geringe Zahl von Ausfuhranträgen nach EU-Verordnung (derzeit bundesweit pro Jahr rund 1.200 beantragte und genehmigte Genehmigungen). 

5. Aus aktuellem Anlass: Zur Unterschutzstellung von Leihgaben in Museen (Fall Baselitz)

  • Leihgaben sind für deutsche Museen unerlässlich und mit dem neuen Gesetz erleichtern wir den Leihverkehr.

  • Nichtsdestotrotz ist jedem Künstler natürlich unbenommen, Leihverträge mit Museen zu kündigen und Leihgaben zurückzufordern.

  • Zur Klarstellung: Richtig ist, dass nach dem derzeitigen Stand des Entwurfs Leihgaben und Deposita unter bestimmten Voraussetzungen nationales Kulturgut sind. Sinn der Regelung ist jedoch, dass - ebenso wie die restlichen Bestände des Museums - die Leihgaben für die Zeit der Leihe einen erhöhten Schutz genießen: Wird eine Leihgabe aus einem deutschen Museum gestohlen und nach Frankreich gebracht, besteht ein Rückgabeanspruch, der erst nach 75 Jahren verjährt - und das unabhängig von Ansprüchen aus dem Eigentum, also zum Beispiel auch bei gutgläubigem Erwerb.

  • Dadurch steht der Eigentümer dadurch deutlich besser, als wenn er sich nur auf sein Eigentum berufen könnte (d.h. nur seinen zivilrechtlichen Rückgabeanspruch geltend machen könnte).

  • Und das Allerwichtigste ist: Sobald der Leihvertrag oder der Depositalvertrag beendet ist, endet auch der Schutz als nationales Kulturgut. 

6. Und zuletzt: "Kunst ist international"

  • Das ist völlig unbestritten - offenbar möchten manche damit aber die staatliche Aufgabe bestreiten, den Abwanderungsschutz zu regeln.

  • Diese steht aber ausdrücklich im Grundgesetz (Artikel 73 Absatz 1 Nr. 5a GG-Grundgsetz) und damit wird erneut die besondere Sozialpflichtigkeit der Eigentümer von Kulturgut unterstrichen.