Einige Menschen werden mit einer Behinderung geboren, andere erleiden einen Unfall oder eine schwere Krankheit. Behinderte Menschen haben genau wie nicht behinderte einen Anspruch auf eine Bildung, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht.
1 Min. Lesedauer
Sie sollen ihr Leben selbstbestimmt nach den eigenen Vorstellungen und Wünschen führen können. Gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das gilt natürlich auch für die Bildung. Genauso wie allen anderen Menschen eröffnet Bildung individuelle Lebenschancen. Je besser die Schul- und Berufsausbildung, desto besser die Berufs- und Lebenschancen. Genau wie nicht behinderte Menschen haben sie deshalb einen Anspruch auf eine Bildung, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht.
Menschen mit und ohne Behinderungen können sich jederzeit mit Anfragen an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen wenden. Der Beauftragte prüft dann, ob und welche Behörden, sonstige Institutionen oder Stellen zu beteiligen sind. Der Beauftragte informiert über die Gesetzeslage, regt Rechtsänderungen an, gibt Praxistipps und zeigt Möglichkeiten der Eingliederung von Menschen mit Behinderung in Gesellschaft und Beruf auf.
Schulische Bildung in Deutschland fällt in den Aufgabenbereich der Bundesländer. Dementsprechend gibt es kein bundesweit einheitliches System der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen. Auch wenn die Länder im Rahmen der Kultusministerkonferenz (KMK) eine Kooperation in Bildungsfragen pflegen, ist die sonderpädagogische Förderung von Land zu Land unterschiedlich gestaltet.
Gemeinsam ist den schulgesetzlichen Regelungen in allen Ländern, dass die allgemeine Schulpflicht auch für junge Menschen mit (auch schwersten) Behinderungen gilt. Die Schulgesetze vieler Länder sehen zudem einen Vorrang des gemeinsamen Unterrichts vor einer gesonderten Beschulung vor. Soweit möglich, sollen auch junge Menschen mit Behinderungen eine Regelschule besuchen.