Mehr Transparenz in der Selbstverwaltung

Gesetzliche Krankenversicherung Mehr Transparenz in der Selbstverwaltung

Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur funktionieren, wenn es eine effektive Kontrolle gibt. Der Bundesrat hat daher ein Gesetz gebilligt, das die Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ausbaut. Das hilft, Unregelmäßigkeiten zu vermeiden.

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Gut 70 Millionen Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert. Tragendes Prinzip der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Selbstverwaltung. Diejenigen, die betroffen sind - Versicherte, Beitragszahler, Ärztinnen und Ärzte - sollen gemeinsam und eigenverantwortlich mitwirken. Das sichert praxisnahe Entscheidungen und gewährleistet eine Gesundheitsversorgung der Versicherten, die der Lebenswirklichkeit entspricht. Der Staat gibt nur den rechtlichen Rahmen vor.

Wichtig für das Funktionieren der Selbstverwaltung ist, dass sie ihre gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zuverlässig und ordnungsgemäß erfüllt. Das setzt eine effektive interne und externe Kontrolle voraus.

Der Bundestag hat hierzu am 26.Januar 2017 ein Gesetz verabschiedet, das die bestehenden Regelungen – also die Kontrolle – verbessert. Das Kabinett hatte des Gesetzentwurf am 16. November 2016 beschlossen. Am 10. Februar 2017 hat der Bundesrat das Gesetz gebilligt, so dass es noch in diesem Monat in Kraft treten kann.

Kontrollrechte ausbauen, Transparenz verbessern

So werden die Kontrollrechte der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane – sozusagen der "Selbstverwaltungsparlamente" – ausgebaut: Sie bekommen mehr Einsichts- und Prüfrechte. Informations-, Berichts- und Dokumentationspflichten werden ausgeweitet und präzisiert. Zudem werden die Selbstverwaltungsorgane verpflichtet, interne Kontrollmechanismen einzurichten, z. B. eine Innenrevision. Sie berichtet festgestellte Verstöße an die Aufsichtsbehörde. Denn nur bei ausreichender Transparenz ist eine wirksame Kontrolle möglich.

Künftig wird der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) drei statt wie bisher zwei Mitglieder haben. Ein Mitglied darf weder dem haus- noch dem fachärztlichen Bereich angehören. Das stellt die arztgruppenübergreifende Interessenvertretung im Vorstand sicher.

Rechtsaufsicht wird präzisiert

Das Bundesgesundheitsministerium hat weiterhin die Rechtsaufsicht. Das heißt, es prüft, ob die Selbstverwaltungsorgane verwaltungsrechtlich korrekt handeln.

Neu ist, dass in Fällen einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung das Ministerium künftig jemanden zum Beispiel in die KBV oder den GKV-Spitzenverband entsenden kann. Ziel ist, dass dadurch beispielsweise die KBV zeitnah und flexibel auf externen Sachverstand zurückgreifen kann, wenn sich gewichtige Probleme ergeben.

Was heißt Selbstverwaltung?

Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeber grundsätzlich paritätisch ausgeübt. Alle sechs Jahre werden aus den Vorschlagslisten der Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften und Versichertenvereinigungen in den Sozialwahlen ehrenamtliche Vertreter in das Selbstverwaltungsorgan jeder Krankenkasse gewählt – in den Verwaltungsrat. Dieser erlässt die Satzung der Krankenkasse, in der beispielsweise freiwillige Satzungsleistungen, Wahltarife und Zusatzbeiträge geregelt werden. Außerdem wählt er den hauptamtlichen Vorstand, der die laufenden Geschäfte der Krankenkasse führt.

In diesem Jahr, 2017, finden am 31. Mail die Sozialwahlen statt. Die Unterlagen dafür werden vorher an die Versicherten geschickt.

Die Krankenkassen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht beschränkt sich jedoch auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.

Vergleichbar den gesetzlichen Mitgliedern der Krankenkassen sind auch die an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte organisiert, nämlich als Selbstverwaltung. Die staatliche Aufsicht beschränkt sich auf die Beachtung von Gesetz und Recht. Selbstverwaltungsorgan ist eine alle sechs Jahre von den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten gewählte Vertreterversammlung mit ehrenamtlichen Mitgliedern. Sie beschließen ihre Satzungen kann und wählen den hauptamtlichen Vorstand.