Mehr Schutz bei Kaufverträgen

EU-Verbraucherrechte Mehr Schutz bei Kaufverträgen

Jetzt gibt es europaweit mehr Schutz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Die neue EU-Richtlinie für Verbraucherrechte verpflichtet Verkäufer zu mehr Fairness im Umgang mit ihren Kundinnen und Kunden.

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Frau bestellt am Laptop

Bestell-Buttons müssen an Worten wie "kostenpflichtig bestellen" klar erkennbar sein.

Foto: Judith Affolter

Für Käufe im Internet, am Telefon, per Katalog und bei sogenannten Haustürgeschäften gelten künftig bessere Regeln. Auch bei allen anderen Geschäften mit Verbrauchern haben Anbieter zusätzliche Pflichten.

Umfassende Informationspflicht des Verkäufers

Anbieter müssen vor Vertragsschluss umfassend über wichtige Merkmale ihrer Leistung informieren:

  • über den Gesamtpreis, einschließlich aller Steuern und Zusatzkosten,
  • über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung und
  • über die Zahlungs- und Lieferbedingungen.

Kunden müssen nur die Kosten übernehmen, über die der Verkäufer sie vorab unterrichtet hat. Für Geschäfte des täglichen Lebens, wie etwa den Einkauf von Lebensmitteln, gilt eine Ausnahme. Hier erfolgt das Geschäft in der Regel "gekauft wie gesehen".

Kostenpflichtige Nebenleistungen, zum Beispiel eine Stornoversicherung, müssen Verkäufer und Verbraucher ausdrücklich vereinbaren.

Nur tatsächlich entstandene Kosten berechenbar

Anbieter dürfen Verbrauchern bei Geldkartennutzung nur die Kosten berechnen, die ihnen tatsächlich entstehen. Zahlt der Kunde beispielsweise mit Kreditkarte, darf der Verkäufer die Gebühren verlangen, die er an das Kreditkartenunternehmen abführen muss. Unabhängig davon muss er dem Kunden immer zusätzlich eine Zahlungsmöglichkeit anbieten, die keine Zusatzkosten verursacht.

Abonnements und Service-Hotlines

Anbieter müssen deutlich auf die Laufzeit eines Vertrages hinweisen. Verlängert sich ein Vertrag automatisch, muss der Anbieter darüber - wie auch über die Kündigungsbedingungen - vorab informieren.

Service-Hotlines für Kunden sind künftig gebührenfrei. Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen nur noch für die Telefonverbindungen selbst.

Schluss mit Online-Kostenfallen

Beim Online-Einkauf sorgt der Bestellbutton für den Kostenüberblick. Bevor man den Button anklickt, muss man auf wichtige Informationen deutlich und verständlich hingewiesen werden: auf wesentliche Eigenschaften des Produkts, den Gesamtpreis, Lieferkosten, Zusatzkosten sowie Laufzeit des Vertrags. In Deutschland gilt diese Buttonpflicht bereits seit August 2012.

Bestell-Buttons müssen an Worten wie "kostenpflichtig bestellen" klar erkennbar sein. Wird der Button gedrückt, sind Ware oder Leistung bestellt und der Käufer zur Zahlung verpflichtet. Ist der Button nicht eindeutig beschriftet, fehlt etwa ein Schriftzug wie "kaufen", kommt keine kostenpflichtige Bestellung zustande.

Voreingestellte Häkchen sind unwirksam

Bestellungen mit voreingetragenen Häkchen oder Kreuzen über Internet sind unwirksam. Kunden müssen jede Leistung ausdrücklich bestellen.

Wird bei der Online-Buchung einer Pauschalreise etwa eine automatisch eingestellte Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen, muss der Verbraucher diese nicht bezahlen. Denn auch für Zusatzangebote gilt: Entsprechende Felder müssen verständlich und eindeutig gekennzeichnet sein – zum Beispiel mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen".

Europaweit einheitliches Widerrufsrecht

Bei Bestellungen per Telefon, Fax, Brief oder Internet sowie bei Haustürgeschäften besteht künftig europaweit in der Regel ein vierzehntägiges Widerrufsrecht. Bei einem Kaufvertrag beginnt diese Frist, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat. Die Widerrufsfrist verlängert sich um zwölf Monate, wenn nicht vorschriftsmäßig belehrt wurde.

Der Verkäufer muss den Kunden über Frist und Form, in der der Widerruf erfolgen muss, vorab informieren. Informieren - etwa auf der Firmen-Website - muss er auch über die Existenz eines europaweit einheitlichen Muster-Widerrufs-Formulars, dass Kunden online ausfüllen und elektronisch übermitteln können.

Der Widerruf ist aber an keine bestimmte Form gebunden und muss nicht begründet werden. Man ist somit nicht verpflichtet, das Widerrufsformular zu nutzen. Es ist jedoch ratsam, den Widerruf als Beweis schriftlich zu erklären, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail.

Wichtig: Erst nachdem der Widerruf erklärt ist, kann man die Ware zurückschicken. Das bloße Rücksenden der Ware gilt – anders als bisher - nicht mehr als Widerruf des Vertrages.

Erst widerrufen, dann zurücksenden

Käufer müssen nach einem Widerruf die Ware innerhalb von 14 Tagen zurückschicken. Der Verkäufer muss in dieser Zeit den Kaufpreis zurückerstatten. Dies aber erst, wenn er die Bestellung zurückerhalten hat oder der Verbraucher nachweist, sie ordnungsgemäß zurückgesandt zu haben.

Der Käufer muss unter Umständen die Kosten für die Rücksendung selbst tragen. Bislang war das nur bei einem Warenwert von weniger als 40 Euro der Fall. Darüber muss der Verkäufer den Käufer aber vorab informiert haben.

In bestimmten Fällen ist der Widerruf nach wie vor ausgeschlossen: Zum Beispiel bei nach persönlichen Wünschen des Kunden gefertigten Produkten. Oder bei leicht verderblicher Ware, wie etwa Obst und Gemüse. Werden CDs und Computersoftware versiegelt geliefert, darf man sie nur ungeöffnet zurückschicken.

Haustürgeschäfte sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Bestellt ein Kunde einen Unternehmensvertreter nach Hause, so gelten künftig auch Verträge, die in der Wohnung des Kunden geschlossen werden, als Haustürgeschäfte.