Kühlen Kopf bewahren

Inkassoschreiben Kühlen Kopf bewahren

Inkassoschreiben müssen klar und verständlich sein. Sie müssen vor allem berechtigt sein. Vorsicht ist geboten, wenn Zahlungsaufforderungen aus dem Ausland eingehen.

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Mann mit Taschenrechner vor einer Rechnung

Der Gesetzgeber verpflichtet Inkassobetreiber, im Inkassoschreiben nötige Informationen aufzuführen.

Foto: ams

Ob ein Büro überhaupt berechtigt ist, Forderungen einzutreiben, kann jeder kostenlos nachprüfen: Im Rechtsdienstleistungsregister unter www.rechtsdienstleistungsregister.de . Denn wer als Inkassofirma Forderungen eintreiben will, muss dafür vom Amts- oder Landgericht zugelassen und registriert werden.

Betrüger nutzen immer wieder die Unerfahrenheit von Privatpersonen und versenden vermeintlich berechtigte Inkassoschreiben. Man sollte also stets prüfen, ob im Schreiben von einem "Inkassobüro" Auftraggeber und Grund für die Forderung genannt sind. Denn das muss darin enthalten sein.

Nur so kann ein Adressat erkennen, ob eine Forderung überhaupt berechtigt ist. Wer ein Inkassoschreiben erhalten hat, hat sogar Anspruch darauf, die vom Gläubiger unterschriebene Abtretungserklärung oder Inkassovollmacht im Original vorgelegt zu bekommen.

Wie wurden Verzugszinsen berechnet?

Häufig werden Verbraucherinnen und Verbrauchern zusätzlich zur eigentlichen Forderungssumme weitere Kosten in Rechnung gestellt. Auch hier gilt: Wie sich zum Beispiel Inkassokosten zusammensetzen, muss für den Adressaten nachvollziehbar sein. Und werden etwa Verzugszinsen geltend gemacht, muss klar sein, wie sie berechnet wurden: Auf welche Forderungssumme bezieht sich die Verzinsung? Zu welchem Zinssatz wurde verzinst? Und für welchen Zeitraum?

Bestimmte Kosten dürfen Inkassofirmen nicht abrechnen, so etwa Gebühren für eine nicht nötige Adressermittlung oder Kontoführung. Hier sollte man sogleich widersprechen, gegebenenfalls Nachweise verlangen.

Immer wieder fehlen bei einigen Inkassoschreiben die nötigen Informationen. Der Gesetzgeber verpflichtet Inkassobetreiber deshalb, diese Angaben bei Inkassoschreiben hinzuzufügen. So sollen Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Betrügereien geschützt werden.

Kühlen Kopf bewahren

Grundsätzlich gilt: Wer ein Inkassoschreiben erhält, sollte einen kühlen Kopf bewahren. Zunächst sollte man prüfen, ob die Forderung nicht doch berechtigt ist. Gab es vielleicht eine Abbuchung, die jedoch etwa mangels Deckung zurückgebucht wurde?

In solchen Fällen mahnen Unternehmen unbezahlte Rechnungen erst einmal an und fordern den Kunden auf, ausstehende Beträge zu begleichen. Schuldner sind gut beraten, im berechtigten Fall spätestens hier zu zahlen. Reagiert der Kunde auf das Mahnschreiben nicht, beauftragen Unternehmen oftmals ein Inkassobüro, das Geld einzutreiben.

Statt ein Inkassobüro zu beauftragen, verkaufen Unternehmen mitunter ihre Forderungen an ein Inkassobüro und erhalten sofort Geld dafür, wenn auch mit Abschlägen. Das hat für sie den Vorteil, dass sie ihre Forderungen sogleich zu Geld machen können. Auch wenn sie dabei Abschläge hinnehmen müssen. In beiden Fällen ist und bleibt der Ansprechpartner für die Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch das Inkassobüro.

Wichtig: Manchmal übergeben Unternehmen ihre Forderungen bereits bei Überschreiten der genannten Zahlungsfrist an ein Inkassobüro - auch ohne den Kunden gemahnt zu haben. Schuldner sollten sich also nicht auf den Eingang einer Mahnung vom Unternehmen verlassen. Die Forderung kann eben auch von einem Inkassobüro kommen - mit zusätzlichen Kosten.

Wann ist Widerspruch geboten?

Wer sicher ist, dass eine Forderung unberechtigt ist, sollte sie unverzüglich schriftlich zurückweisen, am besten als Einschreiben. Gehen dann weitere Rechnungen oder Mahnungen dazu ein, muss man damit darauf nicht mehr reagieren.

Erhält man einen gerichtlichen Mahnbescheid, sollte man bei ungerechtfertigten Forderungen sofort Einspruch einlegen. Dann folgt automatisch ein Gerichtsprozess, womit der Rechnungssteller seine vermeintlich berechtigte Forderung begründen muss. Im Übrigen: Erst mit einem Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid kann eine Forderung zwangsvollstreckt werden. Ein Inkassobüro kann also weder einen Gerichtsvollzieher schicken noch Lohn pfänden.

Kontobewegungen im Auge behalten

Um möglicherweise unberechtigte Abbuchungen vom Konto zurückbuchen zu können, sollte jeder seine Kontobewegungen im Auge behalten. Ist eine Forderung unklar, sollte man sich unverzüglich mit dem Inkassobüro in Verbindung setzen und einen Nachweis für die Forderung erbitten. Das Inkassobüro ist hierzu verpflichtet.

Wer sich durch unseriöse Geschäftspraktiken belästigt fühlt, kann sich an eine Verbraucherzentrale wenden. Ratsuchende in Sachen Schulden erhalten in Schuldnerberatungsstellen professionelle Hilfe.