Informationen von Ämtern und Behörden sollen grundsätzlich für jedermann frei zugänglich sein. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vereinfacht es, amtliche Akten einzusehen. Außerdem lassen sich nun leichter Korruption und Amtsmissbrauch aufdecken. Einzelne Bereiche wie personenbezogener Datenschutz oder geistiges Eigentum bleiben weiterhin geschützt.
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Antragsberechtigt ist jede natürliche Person und jede juristische Person des Privatrechts (beispielsweise eingetragene Vereine). Bürgerinitiativen und Verbände, die selbst keine juristische Person des Privatrechts sind, sind nicht antragsberechtigt.
Grundsätzlich muss ein Antrag nicht begründet werden. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Rechte Dritter betroffen sind, wenn es um den Schutz geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen geht. Eine Begründung ist deswegen erforderlich, damit der Dritte, der von der Behörde in diesen Fällen in Kenntnis gesetzt werden muss, entscheiden kann, ob er zustimmt oder nicht.
Anträge können formlos, also mündlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich gestellt werden. Allerdings sollte ein Antrag hinreichend konkretisiert sein. Soweit möglich sollte er Aktenzeichen, Bearbeiter, Hintergrundinformationen und Zusammenhänge oder Hinweise enthalten, um der Behörde das Auffinden der gewünschten Informationen zu erleichtern.
Der Antrag richtet sich nur gegen Behörden des Bundes. Wird ein Antrag bei einer unzuständigen Behörde gestellt, sollte diese den Antragsteller auf die zuständige Behörde hinweisen.
Die Behörde ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Informationen zu beschaffen oder Informationen nach den Wünschen des Antragstellers aufzubereiten oder zu erläutern.
Informationen können mündlich, telefonisch, schriftlich oder elektronisch durch die Behörde übermittelt werden, beispielsweise in Form von Aktenauszügen in Kopie.
Die Einsichtnahme in Originalakten bei der Behörde ist nicht der Regelfall. Das IFG gewährt kein Recht auf freien und unbeaufsichtigten Aktenzugang im Sinne von "Blättern in den Akten". Vielmehr werden grundsätzlich Abschriften versandt oder eingesehen. Wenn die Akten personenbezogene Daten enthalten, ist ein direkter Aktenzugang nicht möglich, da diese Daten in den Originalakten nicht entsprechend geschwärzt werden können.
Nach § 3 IFG wird keine Akteneinsicht gewährt, wenn nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind, so beispielsweise:
Ebenso besteht keine Möglichkeit, Einblick in Personalakten zu erhalten oder solche, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen. Auch das geistige Eigentum sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden geschützt.
Der behördliche Entscheidungsprozess, insbesondere bei laufenden Verwaltungsverfahren ist nach § 4 IFG geschützt. Informationen müssen in diesem Fall nicht herausgegeben werden, "soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würden." Nicht geschützt ist das Entscheidungsergebnis.
Auch Gesetzesentwürfe müssen nicht herausgegeben werden, bevor das Kabinett darüber entschieden hat. Anders allerdings Gutachten Dritter, die in der Regel eingesehen werden können, wenn sie nicht unmittelbar eine politische oder fachliche Entscheidung betreffen.
Nach § 5 IFG sind personenbezogene Daten grundsätzlich geschützt. Der Betroffene wird über die Anfrage in Kenntnis gesetzt. Stimmt er der Weitergabe seiner Daten zu, werden die Informationen übermittelt. Wenn nicht, entscheidet die Behörde, ob das Informationsinteresse des Antragstellers höher zu bewerten ist als der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen.
Geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden absolut geschützt. Wenn nicht eindeutig festzustellen ist, ob geistiges Eigentum betroffen ist, ist der Dritte nach § 8 IFG zu beteiligen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden ohne Einwilligung des Betroffenen nicht herausgegeben. Dieser ist im Zweifelsfalle zu beteiligen.
Wenn Ausnahmegründe vorliegen oder die Informationen frei zugänglich sind, kann ein Antrag abgelehnt werden. Dies ist zum Beispiel bei im Internet oder an anderer Stelle veröffentlichten Informationen der Fall.
Das IFG sieht die Erhebung von Gebühren und Auslagen vor. Genaueres ergibt sich aus der IFG-Gebührenordnung des Bundesinnenministeriums. Bei der Kostenentscheidung sind Zeitaufwand, besondere Schwierigkeiten bei der Bearbeitung und Materialaufwand zu berücksichtigen. Die Berechnung der Personalkostensätze erfolgt auf der Grundlage der Berechnungen des Bundesfinanzministeriums. Wird ein Antrag abgelehnt, werden keine Gebühren erhoben.
Die Behörden des Bundes sollen geeignete Informationen möglichst umfassend im Rahmen aktiver Informationspolitik nach und nach ins Internet einstellen. Insbesondere Organisations- und Aktenpläne sollen ohne Angabe personenbezogener Daten beim Internetauftritt jeder Behörde - außer Geheimdienste - berücksichtigt werden.