Der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, kurz als Fiskalvertrag bezeichnet, verpflichtet die 25 Länder der Europäischen Union (EU), die den Vertrag unterzeichnet haben, zu einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung. Die 25 Vertragsländer verankern eine einheitliche Schuldengrenze in ihrem nationalen Recht.
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Im Fiskalpakt haben sich die Länder zu einer konsequenten Sparpolitik verpflichtet. Sie verpflichteten sich außerdem, ihre nationalen Wirtschaftspolitiken stärker zu koordinieren. Hierzu treffen sich die EU-Staats- und Regierungschefs nun mindestens zweimal im Jahr.
Die Staats- und Regierungschefs der 17 Euroländer und weiterer acht EU-Staaten hatten den Fiskalvertrag am 2. März 2012 unterzeichnet. Er ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Deutschland hatte ihn am 27. September 2012 ratifiziert. Großbritannien und Tschechien beteiligen sich nicht. Kroatien hat den Vertrag bislang nicht ratifiziert.
Das jährliche konjunkturbereinigte Defizit eines Landes darf grundsätzlich nicht mehr als 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betragen. Der Fiskalpakt verpflichtet die Vertragsländer innerhalb eines Jahres eine Schuldenbremse in ihren nationalen Rechtsordnungen zu verankern. Und zwar vorzugsweise auf Verfassungsebene.
Deutschland hatte bereits 2009 eine Schuldenbremse im Grundgesetz verankert. Diese ist hinsichtlich der Obergrenze des Defizits noch strenger als der Fiskalvertrag vorschreibt: Der Haushalt des Bundes darf ab 2016 nur noch ein Defizit von 0,35 Prozent aufweisen. Die Haushalte der Länder dürfen gar kein Defizit mehr verzeichnen. Die Defizitobergrenze von 0,5 Prozent des Fiskalvertrags ist zusätzlich in das deutsche Haushaltsgrundsätzegesetz aufgenommen. Der Stabilitätsrat wird beides überwachen.
Der Fiskalvertrag hat außerdem ein Klageverfahren beim Europäischen Gerichtshof eingeführt. Das stellt sicher, dass die Länder ihre nationalen Schuldenbremsen tatsächlich umsetzen. Und zwar so, wie es der Fiskalvertrag vorgibt. Führt ein Land keine oder unzureichende Regelungen ein, können Zwangsgelder verhängt werden. Diese wären grundsätzlich an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zu zahlen.
Durch den Fiskalvertrag wird dem Grundprinzip Rechnung getragen, dass Solidarität und Solidität Hand in Hand gehen müssen. Die Gewährung von Hilfen aus dem ESM kann nur erwarten, wer den Fiskalvertrag ratifiziert und eine nationale Schuldenbremse eingeführt hat.
Die EU-Kommission kann künftig automatisch ein Defizitverfahren einleiten, wenn ein Land den Grenzwert des Stabilitäts-und Wachstumspaktes von drei Prozent Neuverschuldung oder 60 Prozent Schuldenstand überschreitet. Nur eine qualifizierte Mehrheit im Rat der Wirtschafts- und Finanzminister kann das Verfahren noch stoppen.
Mitgliedstaaten, die sich in einem Defizitverfahren befinden, müssen ein Haushalts- und Wirtschaftspartnerschaftsprogramm mit konkreten Strukturreformen auflegen, das von Rat und Europäischer Kommission genehmigt und überwacht wird.
Außerdem kann die EU-Kommission schon vor einem Defizitverfahren Sanktionen verhängen. Dies wäre der Fall, wenn ein Land die Defizitgrenze des Fiskalvertrags von 0,5 Prozent nicht einhält sowie entsprechende Auflagen der Kommission nicht erfüllt. Das sieht der 2011 reformierte Stabilitäts- und Wachstumspakt vor.
Stand: Juli 2014