Gut 4,1 Millionen Menschen in Deutschland sind auf Pflege angewiesen. Die meisten von ihnen werden zuhause von Angehörigen betreut. Was kann man tun im Pflegefall? Wo finden Angehörige Hilfe? Welche Pflegeleistungen gibt es? Ein Überblick.
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In diesem Fall muss sich der Pflegebedürftige an die Krankenkasse wenden. Hier ist gleichzeitig die Pflegekasse angesiedelt. Leistungen können auch telefonisch beantragt werden. Ist der Pflegebedürftige nicht in der Lage, einen Antrag auf Pflegeleistungen selbst zu stellen, können auch Familienangehörige, Nachbarn oder gute Bekannte einspringen - vorausgesetzt, sie haben eine Vollmacht des Pflegebedürftigen. Anschließend kommt der Medizinische Dienst oder ein anderer unabhängiger Gutachter. Dieser prüft, was der Pflegebedürftige selbstständig kann und was nicht. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wird ein Pflegegrad festgelegt.
Wenn Angehörige die Pflege übernehmen, gibt es Pflegegeld. Übernimmt die Pflege ein ambulanter Dienst, erhält der Pflegebedürftige sogenannte Pflegesachleistungen. Das heißt, die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem ambulanten Dienst und der Pflegekasse.
Über den Pflegeleistungs-Helfer des Bundesgesundheitsministeriums können Pflegebedürftige und Angehörige ausrechnen, welche Leistungen dem Betroffenen zustehen. Schnelle Antworten auf brennende Fragen geben außerdem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgertelefons unter 030 – 340 60 66-02.
Nicht immer ist es möglich, die Versorgung nach einem Krankenhausaufenthalt reibungslos zu organisieren. Dafür gibt es in den Krankenhäusern den Sozialdienst oder die Pflegeüberleitung. Sie springen ein, wenn kurzfristig oder übergangsweise Unterstützung notwendig ist.
Bei den Krankenkassen - genauer bei den daran angegliederten Pflegekassen - gibt es unabhängige Pflegeberaterinnen und -berater. Diese arbeiten auch in Pflegestützpunkten und helfen bei der Organisation und Koordination pflegerischer, medizinischer sowie sozialer Leistungen. Anspruch auf Pflegeberatung haben alle gesetzlich Versicherten und ihre Angehörigen. Die Beratung ist kostenlos und erfolgt entweder direkt beim Betroffenen zu Hause, vor Ort, am Telefon oder per E-Mail.
Privat Versicherte und ihre Angehörigen können sich kostenlos an die unabhängige Private Pflegeberatung "compass" wenden. Darüber hinaus bietet das Bundesgesundheitsministerium den Pflegeleistungs-Helfer zur Unterstützung an und hat unter der Telefonnummer 030 – 340 60 66-02 ein Bürgertelefon eingerichtet.
Anträge auf Pflegeleistungen müssen innerhalb von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden. So sieht es das Gesetz vor.
Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, in einem Hospiz oder während einer ambulant-palliativen Versorgung kommt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) oder ein anderer unabhängiger Gutachter innerhalb einer Woche, um den Pflegegegrad des Bedürftigen festzustellen. Vorausgesetzt, die Versorgung der Betroffenen ist ohne Pflegeleistung nicht sicherzustellen oder die Angehörigen wollen Pflegezeit im Umfang von sechs Monaten in Anspruch nehmen.
Lebt der oder die Pflegebedürftige zu Hause und muss nicht palliativ versorgt werden und der pflegende Angehörige möchte Familienpflegezeit für bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen, gilt eine zweiwöchige Begutachtungsfrist.
Zehntägige Auszeit mit Lohnersatzleistung
Wenn plötzlich ein Angehöriger pflegebedürftig wird, können sich Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen – auch wenn noch keine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt ist. Für diese Zeit können sie Pflegeunterstützungsgeld in Höhe von 90 Prozent des Nettogehalts als Lohnersatzleistung beziehen. Der Arbeitgeber muss über die voraussichtliche Dauer der Freistellung informiert werden, seine Zustimmung ist nicht notwendig.
Sechs Monate Pflegezeit
Wenn berufstätige Angehörige länger in häuslicher Umgebung pflegen, können sie bis zu sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Es ist möglich, sich entweder während dieser Zeit vollständig freistellen zu lassen oder aber Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzung: Der Betrieb hat mindestens 15 Beschäftigte. Die Beschäftigten genießen sowohl während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung als auch während einer längeren Pflegezeit einen besonderen Kündigungsschutz.
Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit
In einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten können Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. So gewinnen sie Freiraum, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen. Das gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
Zur Absicherung ihres Lebensunterhalts haben pflegende Angehörige Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird entsprechend der Arbeitszeitreduzierung berechnet und beträgt die Hälfte des Nettogehalts.
Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, erhält mehr Unterstützung. Bis Ende Juni 2022 gelten vereinfachte Regelungen. Mehr zur Hilfe für pflegende Angehörige in der Pandemie lesen Sie hier.
Im Falle der Pflegebedürftigkeit wird der oder die Betroffene in einen der fünf Pflegegrade eingestuft. Der Pflegegrad hängt davon ab, was die oder der Betroffene noch selbst kann - unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen und / oder körperlichen Einschränkungen leidet.
Über den Pflegegrad entscheidet eine Gutachterin oder ein Gutachter. Dieser kommt nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die Pflegeeinrichtung. Unangekündigte Besuche gibt es nicht. Beim Termin können auch Angehörige oder Betreuer anwesend sein. Geprüft werden:
Ausführliche Informationen zu Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen Pflegegrad gibt es hier.
Pflegegrad 1: für Menschen, die nur geringe Beeinträchtigungen haben. Hier geht es vor allem um Leistungen, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung ermöglichen, wie die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Zuschüsse für ein barrierefreies Wohnumfeld.
Pflegegrad 2: bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, Kommunikation oder Gestaltung des Alltagslebens. Menschen mit Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 316 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 689 Euro monatlich. Weitere Leistungen können sein: Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und zum barrierefreien Wohnungsumbau, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der eigenen Fähigkeiten. Menschen mit Pflegegrad 3, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 545 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.298 Euro monatlich. Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, erhalten sie von der Pflegekasse monatlich 1.262 Euro.
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten. Menschen mit Pflegegrad 4, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 728 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.612 Euro monatlich. Wenn sie vollstationär im Pflegeheim betreut werden, unterstützt sie die Pflegekasse monatlich mit 1.775 Euro.
Pflegegrad 5: ist für Menschen gedacht, bei deren Begutachtung schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung festgestellt wurden. Menschen mit Pflegegrad 5, die zu Hause gepflegt werden, erhalten ein Pflegegeld in Höhe von 901 Euro monatlich oder ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von bis zu 1.995 Euro monatlich. Für die vollstationäre Pflege im Heim zahlt ihnen die Pflegekasse monatlich 2.005 Euro.
Eine Übersicht zu den Leistungen der Pflegeversicherung findet sich hier.
Fährt die private Pflegeperson in den Urlaub oder kann wegen Krankheit nicht selbst pflegen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte oder ehrenamtlich Pflegende erfolgen.
Die Ersatzpflege kann bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 und wurde bereits sechs Monate oder länger in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt.
Daneben gibt es die Kurzzeitpflege. Sie ist gedacht für Menschen, die normalerweise zu Hause gepflegt werden, aber kurzfristig mehr Pflege benötigen, die zu Hause nicht möglich ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn nach einer Operation für einen vorübergehenden Zeitraum aufwendiger gepflegt werden muss. Um die vollen Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, muss der Pflegebedürftige mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sein. Wer Pflegegrad 1 hat, kann den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Seit der Einführung der Pflegestärkungsgesetze können die Leistungen aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege weitgehend kombiniert werden: Bis zu acht Wochen lang können zusätzliche Leistungen in Höhe von bis zu 3.224 Euro beantragt werden.
Pflegende Angehörige haben oft keine Möglichkeit, an ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Daher besteht seit 1. Januar 2019 Anspruch auf stationäre Rehabilitation, auch wenn vom medizinischen Gesichtspunkt her eine ambulante Versorgung ausreichend wäre. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken-und Pflegekasse die Betreuung organisieren.
Weitere Informationen hier zur Verhinderungspflege / Urlaubsvertretung und zur Kurzzeitpflege.
Im plötzlichen Pflegefall kann es sein, dass das eigene Zuhause nicht mehr so leicht zugänglich ist. Um den neuen Bedürfnissen gerecht zu werden, muss die Wohnung oder das Haus dann umgebaut werden. Beispielsweise braucht jemand mit Rollstuhl entsprechend breite und leicht zu bedienende Türen. Auch das Bad muss barrierefrei sein. Für Bedürftige, die nur noch schlecht sehen, gibt es spezielle Schalter in der Küche, um den Herd trotzdem sicher nutzen zu können. Gegebenenfalls müssen auch Schwellen zwischen den Zimmern entfernt werden, damit der Rollator nicht ins Stocken kommt.
Für solche notwendigen Umbauten können bei der Pflegeversicherung Zuschüsse beantragt werden. Die Pflegekasse bezuschusst bis zu 4.000 Euro. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, können Gelder in Höhe von bis zu 16.000 Euro beantragt werden. Der Antrag auf Zuschuss sollte in jedem Fall gestellt werden, bevor mit dem Umbau begonnen wird. So weiß man, wie hoch die eigenen Kosten sind.
Ändert sich die Pflegesituation und sind weitere Umbauten notwendig, kann erneut ein Zuschuss beantragt werden.
Anspruch auf einen Zuschuss zum Umbau des eigenen Zuhauses haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade. Der Hintergrund: Alle Pflegebedürftigen sollen möglichst selbstständig leben können. Mehr Informationen dazu finden sich hier.
Wer Angehörige pflegt, steckt beruflich oft zurück. Mancher kann neben der Pflege gar nicht mehr berufstätig sein. Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge - unabhängig davon, ob die oder der Angehörige vor Beginn der Pflege berufstätig war oder nicht.
Wer mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegt, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, kann Rentenansprüche erwerben. Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person ist mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft und wird Zuhause betreut. Außerdem muss der oder die pflegende Angehörige im Hauptberuf pflichtversichert sein und darf neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart.
Weitere Informationen zu den Beiträgen in der Rentenversicherung erhalten Sie bei der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung und unter der Telefon-Nummer 0800 1000 4800.
Auch, wer bereits im Ruhestand ist und pflegende Angehörige, Freunde oder Nachbarn betreut, kann auf Antrag seine Rente aufbessern. Möglich macht dies das Flexirentengesetz. Das Gesetz macht es einfacher, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell zu gestalten. Ein Film klärt zu diesem Thema auf.
Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, bezahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Pflegepersonen haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls sie nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gleich am Arbeitsmarkt Fuß fassen. Das gilt auch für diejenigen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.
Wer einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für den direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit.
Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt in der Regel während der Pflegezeit erhalten, da in dieser Zeit häufig die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt sind. Sollte das nicht der Fall sein, muss sich die Pflegeperson freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern und dafür in der Regel den Mindestbeitrag zahlen.
Eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflegezeit bestehen. Wenn Pflegezeit beantragt wurde, übernimmt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person auf Antrag den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags wie bei den Sozialversicherten. Diese Regel gilt unabhängig vom Pflegegrad der oder des Bedürftigen.
Die Pflegeversicherung ist eine "Teilleistungs-Versicherung". Das heißt: Sie deckt nicht alle Kosten der Pflege ab, Pflegebedürftige oder ihre Familien müssen einen zumutbaren Teil der Pflegekosten selbst tragen. Das gilt zum Beispiel für die Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Diese werden von der Pflegeversicherung grundsätzlich nicht übernommen, da diese Kosten für jeden anfallen – egal, ob man zu Hause wohnt oder als Pflegebedürftiger in einer stationären Einrichtung.
Davon zu unterscheiden sind die Kosten für die Pflege. Diese variieren von Heim zu Heim. Die Pflegekassen geben Auskunft, wie hoch die Pflegesätze in den einzelnen Heimen sind. Generell gilt: Der Eigenanteil an den Pflegekosten bleibt gleich, auch wenn im Falle höheren Pflegebedarfs die Pflegekosten steigen. Gleichzeitig ist der Eigenanteil für alle Bewohner eines Pflegeheims gleich hoch, egal, ob sie dem Pflegegrad 2 oder 5 angehören.
Unabhängig von Wohnort und Pflegebedarf muss jeder zunächst selbst für seine laufenden Kosten aufkommen. Dazu kann er sein eigenes Einkommen aus Rente oder Mieteinnahmen verwenden oder sein Vermögen. Kann ein Pflegebedürftiger die Leistungen nicht mehr selbst zahlen und hat auch keinen Ehepartner, der für die Kosten aufkommt, springt der Staat ein. Vorher jedoch prüft das Sozialamt, ob die Kinder die Eltern mitfinanzieren können.
Seit dem 1. Januar 2020 können erwachsene Kinder pflegebedürftiger Eltern erst zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Von dieser Regelung profitieren auch Familien, die sich um ein volljähriges Kind mit Behinderung kümmern. Weitere Informationen zur finanziellen Entlastung von Angehörigen finden Sie hier.
Auch Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner möchten sich den einen oder anderen Wunsch erfüllen, der über das reguläre Angebot des Pflegeheims hinausgeht. Sei es der Kuchen im hauseigenen Café, die Tageszeitung vom Kiosk oder neue Kleidung. Für finanziell gut gestellte Bewohner kein Problem. Wer auf Sozialhilfe angewiesen ist, erhält für die kleinen Wünsche des Alltags ein Taschengeld. Das ist in Paragraf 27b Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölf (XII) festgelegt. Einen Überblick über zugelassene Pflegeheime und die dort jeweils geltenden Pflegesätze und weitere berechenbaren Kosten geben die Leistungs- und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen kostenfrei zur Verfügung stellen.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüft im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen die Qualität in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Die Prüferinnen und Prüfer des MDK und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (Prüfdienst der PKV) konzentrieren sich auf den tatsächlichen Pflegezustand der Menschen. Sie schauen sich genau an, ob und wie Pflegemaßnahmen wirken und ob es Hinweise auf Defizite gibt – wie etwa Druckgeschwüre oder Mangelernährung. Außerdem berücksichtigen sie die Zufriedenheit der pflegebedürftigen Menschen.
Bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung hilft das Heimverzeichnis.
Alle Pflegeheime und ambulanten Pflegedienste werden regelmäßig einmal im Jahr vom MDK, vom Prüfdienst der PKV oder von einer beziehungsweise einem beauftragten Sachverständigen geprüft. Grundsätzlich werden alle Prüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen unangemeldet durchgeführt. Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen sind am Tag zuvor anzukündigen.
Die Ergebnisse der Qualitätsprüfung können bei der Pflegeeinrichtung eingesehen werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sie in sogenannten Transparenzberichten verbraucherfreundlich und kostenfrei veröffentlicht werden, beispielsweise im Internet oder im Pflegestützpunkt.