Euro-Rettungsschirm ist verfassungsgemäß.

Eine Installation mit dem Euro-Zeichen vor der Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt am Main

Euro-Rettungsschirm: Die Maßnahme war verfassungsgemäß.

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Sowohl das Gesetz zur Stabilität der Währungsunion als auch das Gesetz zum Europäischen Stabilisierungsmechanismus verstoßen nicht gegen das Grundgesetz, urteilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Eine entsprechende Verfassungsbeschwerde gegen den Euro-Rettungsschirm haben die Richter zurückgewiesen. Die Hilfsprogramme für Griechenland sind damit ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Gesetze verletzten weder das Budgetrecht noch die Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages. Die Bundesregierung hat mit ihren Entscheidungen somit im Einklang mit dem Grundgesetz gehandelt. Mit seiner Entscheidung sichern die Karlsruher Richter die Handlungsfähigkeit der Bundesregierung, unterstreichen aber gleichzeitig die Rechte des Parlaments.

Zustimmung des Haushaltsausschusses erforderlich

Die Bundesregierung muss nach Paragraph 1, Absatz 4 das Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz verfassungskonform auslegen. Das heißt, bevor die Bundesregierung Gewährleistung für Kredite an andere Länder übernimmt, holt sie die Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestags ein. Nach der jetzigen Regelung hatte sie sich "nur" um Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss zu bemühen.

Fundamentale haushaltspolitische Entscheidungen müssen in der Hand des Bundestages bleiben, auch im Rahmen völkerrechtlicher Mechanismen. Jede Hilfsmaßnahme "größeren Umfangs" hat der Bundestag im Einzelnen zu billigen. Er muss "hinreichenden Einfluss" darauf haben, was die Regierung mit den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln macht.