Die Wahrung der Grundrechte gehört zu den Grundprinzipien der Europäischen Union und ist eine unerlässliche Voraussetzung für ihre Legitimität. Die Europäischen Staats- und Regierungschefs hatten 1999 entschieden, eine Charta der Grundrechte zu erstellen, um die überragende Bedeutung der Grundrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürgerinnen und Bürger sichtbar zu verankern.
In der Folge beriet ein Konvent von Vertretern aller EU-Länder und des Europäischen Parlaments unter dem Vorsitz von Bundespräsident a. D. Prof. Dr. Roman Herzog den Entwurf einer Charta. Die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rats und der Kommission proklamierten die Charta am 7. Dezember 2000 in Nizza.
Damit war sie aber noch nicht europäisches und einklagbares Recht geworden. Aus diesem Grund wurde die Charta in die Europäische Verfassung aufgenommen. Nach dem Scheitern der Verfassung wurde die Charta in den Vertrag von Lissabon aufgenommen. Mit Ausnahme Großbritanniens, Polens und Tschechiens wurde die Charta mit Inkrafttreten des Vertrags am 1. Dezember 2009 in den Staaten der EU geltendes Recht.
Die Charta fasst in sechs Kapiteln die allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte sowie die wirtschaftlichen und sozialen Rechte zusammen:
Kapitel 1 ("Würde des Menschen") enthält die Rechte auf Menschenwürde, auf Leben, auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie das Verbot von Folter und Sklaverei. Hier werden auch die in der Medizin und Biologie zu wahrenden Grundrechte genannt, z.B. das "Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen".
Kapitel 2 ("Freiheiten") normiert bürgerliche, politische und wirtschaftliche Rechte: das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, das Ehe- und Familiengründungsrecht, die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und der Information, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit von Kunst und Wissenschaft, das Recht auf Bildung und das Recht zu arbeiten, die Berufs- und unternehmerische Freiheit, die Eigentumsfreiheit, das Recht auf Asyl sowie der Schutz gegen Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung.
Kapitel 3 ("Gleichheit") behandelt das Gleichheitsrecht vor dem Gesetz, die Diskriminierungsverbote, die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen, die Gleichstellung von Männern und Frauen, die Rechte von Kindern und älteren Menschen sowie die Integration von Behinderten.
Kapitel 4 ("Solidarität") führt Rechte aus dem Arbeitsleben, das Verbot der Kinderarbeit, der Schutz des Familien- und Berufslebens, das Recht auf Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit und soziale Unterstützung , der Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz sowie das Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf.
Kapitel 5 ("Bürgerrechte") enthält die Wahlrechte bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und zu den Kommunalwahlen, die Rechte auf gute Verwaltung durch die EU-Organe und -Einrichtungen und den Zugang zu EU-Dokumenten, das Recht auf Anrufung des Bürgerbeauftragten und das Petitionsrecht, die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht sowie den diplomatischen und konsularischen Schutz.
Kapitel 6 ("Justizielle Rechte") nennt das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei Gericht, ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte des Angeklagten, die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit für Straftaten und Strafen sowie das Verbot der Doppelbestrafung.
Kapitel 7 ("Allgemeine Bestimmungen") klärt den Anwendungsbereich, die Tragweite der garantierten Rechte, das Schutzniveau und das Verbot des Missbrauchs der Rechte.