Künftig sollen öffentliche Auftraggeber in einem bundesweiten Wettbewerbsregister nachprüfen können, ob ein Unternehmen Wirtschaftsdelikte oder andere schwere Straftaten begangen hat. Solche Unternehmen dürfen nicht von öffentlichen Aufträgen profitieren und werden vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
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Haben Unternehmen gravierende Rechtsverstöße begangen, sind sie von öffentlichen Aufträgen auszuschließen.
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Das Vergaberecht sieht vor, Unternehmen von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen auszuschließen, wenn sie gravierende Rechtsverstöße begangen haben. Oft ist es für die Vergabestellen jedoch schwer, Bewerberunternehmen gezielt zu überprüfen. Denn entsprechende Register gibt es bislang nur in den Bundesländern.
Die Bundesregierung hat deshalb beschlossen, ein zentrales Wettbewerbsregister einzuführen. Es soll beim Bundeskartellamt angegliedert werden. Damit erhält das Vergabeverfahren einen einheitlichen Rechtsrahmen, es wird einfacher und transparenter. Das Wettbewerbsregister soll dabei helfen, Korruption und Wirtschaftskriminalität einzudämmen. Das Gesetz ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Allerdings kommt das Wettbewerbsregister erst dann vollständig zum Einsatz, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Speicherung und Übermittlung von Daten umgesetzt sind.
Durch eine einzige elektronische Abfrage können öffentliche Auftraggeber künftig bundesweit nachprüfen, ob ein Unternehmen wettbewerbsrelevante Delikte begangen hat. Rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Vergehen, die zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen, werden in der Datenbank vermerkt.
Zu den Vergehen zählen Bestechung, Menschenhandel, die Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, das Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung. Auch arbeits- und kartellrechtliche Verstöße werden eingetragen, selbst wenn sie nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Bewerbers führen.
Öffentliche Auftraggeber und Konzessionsgeber sind ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags beim Register elektronisch abzufragen, ob das Unternehmen eingetragen ist. Unterhalb dieses Wertes entscheidet die Vergabestelle selbst über eine Abfrage. Liegen zwingende Ausschlussgründe vor, kann das Unternehmen bei der Auftragsvergabe in der Regel nicht berücksichtigt werden.