Besserer Schutz für Kontoinhaber

Einheitliche europäische Regelung Besserer Schutz für Kontoinhaber

Im Falle einer Bankenpleite sind die Ersparnisse der Kunden künftig besser geschützt. Die Bundesregierung will die Einlagensicherung jetzt weiter verbessern. So werden zum Beispiel Kontoinhaber schneller entschädigt, wenn ein Geldinstitut insolvent wird. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Kabinett beschlossen.

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Die neugefasste europäische Einlagensicherungsrichtlinie vom 12. April 2014 stellt ein einheitliches Mindest-Schutzniveau für die Einlagen in der gesamten EU sicher. Mit dem nun beschlossenen Gesetzentwurf setzt das Bundeskabinett die Richtlinie um.

Mindestschutzniveau

Der Gesetzentwurf und die europäische Richtlinie regeln das gesetzlich erforderliche Mindest-Schutzniveau der Einlagensicherung. Die Einlagensicherungsfonds der deutschen Bankenverbände und die verbundinternen Sicherungssysteme bieten darüber hinaus auf freiwilliger Basis ein wesentlich höheres Schutzniveau.

Schnellere und einfachere Entschädigung

Die neuen Regelungen sehen unter anderem Folgendes vor:

  • Deckungssumme: Einlagen bis 100.000 Euro sind weiter gesetzlich geschützt. Nach den neuen Vorschriften sind künftig darüber hinaus besonders schutzwürdige Einlagen etwa aus einem Immobilienverkauf oder einer Abfindung für sechs Monaten bis zu einem Betrag von 500.000 Euro abgesichert.
  • Schnellere Auszahlung: Im Falle einer Bankinsolvenz sollen ab Juni 2016 Kontoinhaber ihre Einlagen innerhalb von sieben Tagen zurückerhalten. Zurzeit gilt eine Frist von 20 Tagen. Ein Antrag ist grundsätzlich nicht nötig.
  • Bessere Information: Banken müssen ihren Kunden bestätigen, dass es sich um erstattungsfähige Einlagen handelt, auch auf Kontoauszügen. Mindestens einmal jährlich müssen sie ihre Kunden mit einem „Informationsbogen“ über das einschlägige Einlagensicherungssystem informieren.
  • Verbesserte Finanzierung: Jedes Land in der EU muss seine eigenen Einlagensicherungsfonds aufbauen: bis 2014 mit einem Mindestvermögen von 0,8 Prozent der national gesicherten Einlagen aus Beiträgen der Institute.
  • Umfassende Sicherungspflicht: Alle Kreditinstitute müssen einem Einlagensicherungssystem angehören. Die Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken können sich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Einlagensicherungssystem anerkennen lassen.