Die Zuständigkeiten für die Gesetzgebung sind zwischen der EU und den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt dies in den Artikeln 3 - 6 fest. Grundsätzlich gilt, dass die Union nur auf den Politikfeldern tätig werden darf, die ihr die europäischen Verträge eindeutig zuweisen. Dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip sowie dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union. Das Initiativrecht, Gesetzentwürfe auf EU-Ebene vorzulegen, hat grundsätzlich nur die Europäische Kommission. Allerdings können das EP, der Ministerrat und der Europäische Rat die Kommission auffordern, tätig zu werden. Auch können eine Million Bürgerinnen und Bürger der EU in einem Volksbegehren die Kommission auffordern, sich eines Themas anzunehmen.