„Ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“

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Onlinezugangsänderungsgesetz  „Ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“

Elterngeld beantragen, sich nach dem Umzug ummelden oder eine Eheschließung beantragen: Bürgerinnen und Bürger sollen mehr Services der Verwaltung digital nutzen können. Das Onlinezugangsänderungsgesetz ist nun in Kraft getreten. Ein Überblick.

3 Min. Lesedauer

Symbolbild digitale Verwaltung

Vom Gesetz profitieren sowohl die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen als auch die Verwaltung selbst. 

Foto: mauritius images / ImageFlow / Alamy

Beim Vorhaben, ein breites digitales Onlineangebot an Verwaltungsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, ist ein Meilenstein erreicht: Das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes ist in Kraft getreten. Dieses setzt den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung und ist zentral für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren.

Fokus auf 16 besonders wichtige Leistungen

Bund, Länder und Kommunen fokussieren sich auf 16 besonders wichtige Leistungen.  Spätestens 2024 werden dadurch zum Beispiel Ummeldungen, Eheschließungen, Baugenehmigungen und das Elterngeld deutschlandweit digital beantragt werden können.

„Das ist ein großer Gewinn für die Bürgerinnen und Bürger – und ein Meilenstein auf dem Weg zum digitalen Staat“, sagte Bundesinnenministerin Nancy Faeser. Vom Gesetzentwurf profitieren sowohl die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen als auch die Verwaltung selbst. Konkret werden unter anderem folgende Punkte gesetzlich geregelt:

Für die Bürgerinnen und Bürger:

  • Mit der BundID wird es künftig ein zentrales Bürgerkonto für alle gebenBürgerinnen und Bürger können sich dadurch sicher identifizieren und Anträge stellen. Über ein digitales Postfach kann zudem mit den Behörden kommuniziert und Bescheide zugestellt werden.
  • Eine Unterschrift von Hand ist nicht mehr erforderlich: Mit der Onlineausweisfunktion des Personalausweises können zukünftig alle Leistungen rechtssicher, einfach und einheitlich digital beantragt werden.
  • Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten werden klar geregelt: Die Stellen, die Leistungen für den bundesweiten Einsatz entwickeln, sind auch für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Doppelprüfungen wegen unklarer Zuständigkeiten gehören damit der Vergangenheit an.
  • Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit von elektronischen Verwaltungsleistungen werden gesetzlich verankert. Es wird sichergestellt, dass staatliche Angebote im Internet an den Bedarfen aller Bürgerinnen und Bürger ausgerichtet sind.
  • Die Beratung bei der Nutzung von digitalen Angeboten durch die Behördennummer 115 wird verbessert. Dafür werden datenschutzrechtliche Grundlagen für die Übermittlung personenbezogener Daten geschaffen.

Für die Unternehmen:

  • Unternehmen können zukünftig alle Anträge über ein Konto stellen.
  • Unternehmensleistungen werden „digital only“. Konkret bedeutet das, dass nach Ablauf von fünf Jahren unternehmensbezogene Verwaltungsdienstleistungen ausschließlich elektronisch angeboten werden, wenn diese der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts dienen. Für die Wirtschaft ergibt sich damit eine Entlastung von jährlich rund 60 Millionen Euro.

Für die Verwaltung:

  • Durch die Digitalisierung wird dem Fachkräftemangel entgegengewirkt und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden entlastet. 
  • Neben diesen sehr konkreten gesetzlichen Fortschritten hat die Bundesregierung durch ein Begleitpapier weitere Punkte auf den Weg gebracht, die zwar keiner gesetzlichen Regelung bedürfen, aber ebenso wichtig sind. Hierzu zählt beispielsweise, dass die Bundesregierung auch dafür sorgt, dass staatliche Leistungen künftig online einfacher auffindbar und als solche erkennbar sind.

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurden weitere Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen:

Insbesondere haben Nutzerinnen und Nutzer ab 2028 Anspruch auf einen elektronischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen des Bundes. Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche sollen dabei ausgeschlossen sein. Der einklagbare Anspruch besteht analog zu der behördlichen Verpflichtung, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.

Der Anspruch ist dabei auf den elektronischen Zugang des Nutzers zu der jeweiligen Verwaltungsleistung beschränkt und vermittelt kein Recht auf eine vollständig elektronische Abwicklung weiterer, insbesondere behördeninterner, Verfahrensschritte. Auch besteht kein Anspruch auf den elektronischen Zugang zu einer Verwaltungsleistung, „soweit deren elektronisches Angebot aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen ist“, wie es im Gesetz heißt. Darüber hinaus besteht der Anspruch nicht im Hinblick auf Verwaltungsleistungen, deren elektronisches Angebot wirtschaftlich unzumutbar ist.