Kabinett
Strombasierte Kraftstoffe und mitverarbeitete biogene Öle sollen unter bestimmten Bedingungen auf die Treibhausgas-Minderungsquote anrechenbar sein. Das hat das Bundeskabinett am 13. Dezember mit seiner Neufassung der 37. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung beschlossen. Der Industrie soll so ein klarer Anreiz für die Herstellung von grünem Wasserstoff gegeben werden.
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Was als „grüner“ Kraftstoff für den Verkehr gelten darf und damit anrechenbar auf die Treibhausgas-Minderungsquote sein wird, hat das Bundeskabinett mit seiner Neufassung der 37. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung beschlossen. Es geht um einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und synthetischen Kraftstoffen, sogenannten E-Fuels.
Grüner Wasserstoff – ein zentraler Treibstoff
Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Grüner Wasserstoff ist ein zentraler Treibstoff für die Energiewende in Deutschland und weltweit. Sowohl Kraftstoffhersteller als auch die Stahl- und Chemieunternehmen bauen darauf, dass baldmöglichst große Mengen des klimaneutral erzeugten Gases zur Verfügung stehen. Vor allem im Luft- und Seeverkehr werden E-Fuels gebraucht, um Schiffe und Flugzeuge klimafreundlich anzutreiben und die Klimaziele im Verkehr zu erreichen.“
Die Mineralölindustrie ist laut Bundesimmissionsschutz-Gesetz verpflichtet, zur Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen beizutragen. Das sieht die sogenannte Treibhausgas-Minderungsquote vor. Das kann sie auf verschiedene Weise tun. Die Beimischung einer bestimmten Quote an Biokraftstoffen zum Kraftstoff, der aus fossilen Energiequellen hergestellt wurde, ist eine bekannte Methode für Kraftfahrzeuge.
Kriterien fürs Anrechnen auf die Treibhausgasquote
Um Wasserstoff herzustellen, benötigt man unter anderem Strom. Mit der Neufassung wird geregelt, dass der Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen, also synthetischen Ursprungs kommen muss. Auch der CO2-Ausstoß des gesamten Herstellungsprozesses muss durch die Nutzung von grünem Wasserstoff um mindestens 70 Prozent verringert werden. Nur dann kann der damit erzeugte und gelieferte Kraftstoff auf die vorgeschriebene Treibhausgasminderungsquote angerechnet werden. Dabei wird die Anrechenbarkeit künftig verbessert sein: Mineralölfirmen können solche Kraftstoffe dann mit dem Faktor drei (statt wie bislang mit dem Faktor zwei) auf die Quote anrechnen.
Ein weiteres Kriterium ist: Es muss sich um zusätzlichen Strom handeln. Damit ist Strom aus Neuanlagen gemeint. Hiermit wird verhindert, dass bereits genutzter Grünstrom verlagert wird und dann für ebendiese Nutzer (etwa Haushalte, Industrie) fehlt.
Hersteller und Lieferanten dieser Kraftstoffe müssen nicht zuletzt nachweisen, dass sie die neuen Vorgaben erfüllen. Das Umweltbundesamt als Vollzugsbehörde wird hierzu eine Datenbank aufbauen und die Zertifizierung vornehmen.
Planungssicherheit für den Markthochlauf
„Dank der heute beschlossenen, einheitlichen Regeln bekommt die Wasserstoffwirtschaft die nötige Planungssicherheit für den schnellen Aufbau eines Markts für Produkte aus grünem Wasserstoff“, so die Ministerin.
Mit der Verordnung wird EU-Recht zur Förderung von treibhausgasneutralen Energien umgesetzt. Es handelt sich um die EU-Verordnungen 2023/1184 und 2023/1185, die die EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie ergänzen.
Die Neufassung bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Die Treibhausgasminderungsquote (kurz auch Treibhausgasquote genannt) ist ein seit 2015 gesetzlich normiertes Instrument, das darauf abzielt, mehr erneuerbare Energien in den Verkehrssektor einzubringen und dadurch klimaschädliche Treibhausgas-Emissionen zu verringern.