Das tut die EU für mich
EU-Bürgerinnen und -Bürger können ihren Arbeitsplatz innerhalb der Europäische Union frei wählen – die Freizügigkeit macht es möglich. Wer außerhalb seines Heimatlands arbeitet, wird außerdem durch die EU geschützt.
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Das Beste zuerst: Um in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu arbeiten, benötigen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger keine Arbeitserlaubnis. Außerdem haben EU-Bürgerinnen und Bürger im EU-Ausland den gleichen Zugang zu Beschäftigung wie die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats selbst. Und: Alle Mitgliedstaaten erkennen untereinander Berufsqualifikationen an. Das heißt, Interessierte müssen ihren Berufsabschluss in einem anderen Unionsstaat nicht anerkennen lassen, um sich dort bewerben zu können.
Hilfe bei der Arbeitssuche
Das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen bringt Arbeitskräfte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber innerhalb der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz zusammen. Bei der Arbeitssuche im In- und Ausland hilft auch das europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES).
EU-Bürgerinnen und -Bürger dürfen sich bereits zur Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Das Aufenthaltsrecht gilt zunächst für bis zu sechs Monate. Ein längerer Aufenthalt ist nur möglich, wenn Interessierte nachweisen können, dass sie weiterhin auf Arbeitssuche sind und Aussicht darauf haben, eingestellt zu werden.
Derzeit leben oder arbeiten rund 13,5 Millionen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in einem anderen Mitgliedstaat. In einer EU-weiten Umfrage gab 2022 fast jeder fünfte Europäer an, im Ausland arbeiten zu wollen. Die Motivation war dabei nicht nur ein besseres Einkommen, sondern auch die Chance, die Kultur und Lebensweise eines anderen EU-Staates zu erleben.
Schutz für Entsandte
Die EU schützt entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Entsandte sind Beschäftigte, die von ihrem Unternehmen für begrenzte Zeit in ein anderes EU-Land geschickt werden, um dort zu arbeiten oder Dienstleistungen zu erbringen. Grundsätzlich gilt für diese Beschäftigten das Recht des Landes, in dem das Unternehmen seinen offiziellen Sitz hat.
Doch darüber hinaus gelten für sie die EU-Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Damit kommen ihnen für die Zeit ihrer Entsendung die gleichen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zugute, wie ihren Kolleginnen und Kollegen im Aufnahmeland. Für entsandte Beschäftigte, die länger als zwölf Monate im Ausland arbeiten, gilt das Arbeitsrecht des Gastlandes.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Die EU sorgt in ihren Mitgliedstaaten für mehr Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Eine EU-Richtlinie garantiert in ganz Europa Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – sowohl zur technischen Sicherheit als auch zur Vorbeugung von Krankheiten.
Die Richtlinie verpflichtet die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen, um die Arbeit sicherer und gesünder zu machen. Ob Maßnahmen notwendig sind, klärt eine Gefährdungsbeurteilung. So trägt die EU zu einem hohen Schutzniveau für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei.
Jugend in Europa
Die EU-Jugendgarantie sorgt dafür, dass jedem jungen Menschen unter 30 Jahren innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Schule oder bei Arbeitslosigkeit ein Job, eine Weiterbildung, eine Lehrstelle oder ein Praktikum angeboten wird.
Die EU fördert zudem die Mobilität junger Arbeitskräfte. Beispielsweise gleicht die Plattform „Ihr erster EURES-Arbeitsplatz“ Lebensläufe mit Job- oder Praktikumsangeboten ab – so finden Jobstarter und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der ganzen EU zueinander.
Was macht die EU eigentlich für mich? Ob Austausch-Programme für junge Menschen, Finanzierung von Radwegen, strenge Vorgaben für hohe Lebensmittelstandards oder großzügige Rückgaberechte für Kundinnen und Kunden. In unserer Serie „Das tut die EU für mich“ lernen Sie ganz konkrete Beispiele kennen: