Stromkunden werden entlastet

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EEG-Umlage fällt weg Stromkunden werden entlastet

Stromkunden müssen bereits ab dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr zahlen. Das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage hat abschließend den Bundesrat passiert und ist in Kraft getreten. Die Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben.

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EEG-Umlage - Stromzähler

Mit dem Wegfall der EEG-Umlage werden Stromkunden erheblich bei den Energiekosten entlastet

Foto: imago images/Friedrich Stark

Um die Stromkunden schnell von den stark gesteigenen Energiekosten zu entlasten, entfällt die EEG-Umlage ein halbes Jahr früher als im Koalitionsvertrag geplant.

Damit die Entlastung zügig zum 1. Juli 2022 erfolgen kann, hat die Bundesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf dem Bundestag Anfang März als sogenannte Formulierungshilfe zugeleitet. Der Bundestag hat das „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ am 28. April beschlossen. Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetz abschließend befasst. Es ist am 28. Mai in Kraft getreten.

Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft. Die Bundesregierung hat die große EEG-Novelle am 6. April mit dem „Osterpaket“ beschlossen. Der Wegfall der Umlage ist Teil der Entlastungspakete der Bundesregierung.

Stromlieferanten müssen Wegfall der EEG-Umlage an Stromkunden weitergeben

Mit dem Gesetz senken die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh.

Damit sichergestellt ist, dass die Umlageabsenkung zu einer spürbaren Entlastung von Letztverbrauchern bei den Stromkosten führt, enthält das Gesetz Regelungen zur Weitergabe der Absenkung. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 verpflichtet.

Die EEG-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Auch „Ökostromumlage“ genannt, dient sie dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Sie wird bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben. Die Einnahmen aus der EEG-Umlage fließen bisher auf das sogenannte EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber.
Der Bund erstattet ihnen künftig die Einnahmeausfälle aus dem Sondervermögen  „Energie- und Klimafonds“ (EKF) und finanziert daraus die Förderung erneuerbarer Energien. Durch die Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022 wird der EKF zukünftig mit rund 6,6 Milliarden Euro belastet.

Wie setzt sich der Strompreis zusammen?

In die Kalkulation des Strompreises für Endkunden fließen – neben Verwaltungskosten der Stromversorgungsunternehmen – vor allem ein: der Preis für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms, Entgelte für die Nutzung der Stromnetze sowie staatlich veranlasste Preisbestandteile.

Zu den staatlich veranlassten Bestandteilen des Strompreises gehören außer der EEG-Umlage: die Umsatzsteuer, die Stromsteuer und eine Konzessionsabgabe. Detaillierte Informationen über die Zusammensetzung des Strompreises finden Sie auf der Webseite des Bundeswirtschaftsministeriums . Dort finden Sie außerdem weitere Fragen und Antworten zu den Energiepreisen .