Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juni 2016 den Ankauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank gebilligt, allerdings unter Auflagen. Dieses sogenannte OMT-Programm muss die Vorgaben des Europäischen Gerichtshof beachten. Danach darf die Europäische Zentralbank im Ernstfall mit deutscher Beteiligung Euro-Krisenstaaten durch Staatsanleihekäufe stützen.
1 Min. Lesedauer
Die Bundesregierung sieht ihre Haltung bestätigt. Es liegt kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Maßnahmen der Europäische Zentralbank (EZB) durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft werden.
Im Juli 2012 kündigte EZB-Präsident Mario Draghi an, die EZB werde alles Erforderliche tun, um den Euro zu retten. Das dazu verabschiedete Programm trägt den Namen „Outright Monetary Transactions“ (OMT). Es erlaubt der EZB, im Notfall am Sekundärmarkt Staatsanleihen von Krisenstaaten zu kaufen, um diese zu stützen. Das Programm wurde bis heute nicht angewandt. Kritiker werfen aber der Zentralbank vor, sie habe mit diesem Beschluss ihre Kompetenzen überschritten und würden damit eine verbotene monetäre Staatsfinanzierung vorbereiten.
Verfassungsklage gegen OMT-Programm EuGH vorgelegt
Die Partei DIE.LINKE, der ehemalige Bundestagsabgeordnete Gauweiler und über 10.000 Bürger klagten vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Ihrer Meinung nach handelt es sich beim OMT-Programm um verdeckte Staatsfinanzierung. Das BVerfG legte den Fall Anfang 2014 dem EuGH zur Entscheidung vor.
Im Juni 2015 urteilte der EuGH, das Handeln der EZB sei von europäischem Recht gedeckt. Vorschläge des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf mögliche Mengenbegrenzungen, Markteingriffsintensitäten oder die geplante Konditionierung von OMT-Programmen wies der EuGH zurück.
Vorgaben für OMT-Programm
Das BVerfG entschied nun, die EZB darf im Ernstfall Euro-Krisenstaaten durch Staatsanleihekäufe stützen, soweit die Vorgaben des EuGH beachtet werden (u.a. Volumen für Ankäufe im Vorhinein zu begrenzen, Anleihen erst mit einem gewissen zeitlichen Abstand zur Emission zu erwerben und nur von Mitgliedstaaten zu kaufen, die über einen Zugang zum Kapitalmarkt verfügen).
Beobachtungspflicht der Bundesregierung und des Bundestages
Gleichzeitig hat das BVerfG Bundesregierung und Bundestag verpflichtet, darauf zu achten, dass auch zukünftig das Mandat der EZB nicht überschritten wird („verfassungsrechtliche Beobachtungspflicht“).