Filmabkommen

Filmabkommen

Durch bilaterale und trilaterale Filmabkommen wird sichergestellt, dass Koproduktionen zwischen den Vertragsparteien in jedem am Abkommen beteiligten Land wie inländische Produktionen behandelt werden.

Deutschland unterhält mit einer Reihe von Staaten bilaterale Koproduktionsabkommen. Diese Abkommen leisten einen Beitrag für das gegenseitige Verständnis der Kulturen beider Länder. Zugleich fördern sie den Austausch von Filmen zwischen den beteiligten Ländern und machen durch die Erhöhung der Produktionsbudgets das deutsche Filmschaffen international wettbewerbsfähiger.

Filmabkommen fördern Koproduktionen

Konkretes Ziel dieser Regierungsabkommen ist es sicherzustellen, dass Koproduktionen zwischen den Vertragsparteien in jedem am Abkommen beteiligten Land wie inländische Produktionen behandelt werden (Gewährung der sogenannten Inländerbehandlung) und damit bei Erfüllung der nationalen Kriterien Zugang zu den jeweiligen nationalen Förderungssystemen erhalten. Die an der internationalen Gemeinschaftsproduktion beteiligten Produzenten kommen in ihrem Herkunftsland jeweils in den Genuss aller Vergünstigungen, die zu Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen.

Die Projekte müssen vor Drehbeginn durch die jeweiligen zuständigen Behörden als Gemeinschaftsproduktion anerkannt werden. Diese Aufgabe obliegt in Deutschland dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

In der Regel überwacht eine gemischte Kommission aus Regierungsvertretern und Vertretern der Filmwirtschaft beider Länder jeweils die Wirkung des Abkommens und erarbeitet Vorschläge für eine Fortschreibung des Vertragswerkes.

Mit Österreich und Frankreich wurden darüber hinaus Abkommen zur Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschafts- und aus der nationalen Produktion geschlossen.

Folgende Abkommen sind derzeit in Kraft bzw. in Verhandlung:

Filmwirtschaftliche Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Ländern und sonstige bilaterale Abkommen im audiovisuellen Bereich

Stand: Februar 2018

1. Bilaterale Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen

ArgentinienAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Argentinischen Republik über die Koproduktion von Filmen, unterzeichnet am 08. März 2010 (BGBL II 2010, S 386ff), in Kraft getreten am 03. Februar 2012.
Das Abkommen im pdf-Format PDF, 133 KB, barrierefrei
AustralienAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen vom 12. September 2001
(BGBl. II, 2002, S. 63ff)
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BelgienAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über filmwirtschaftliche Beziehungen vom 27. Juli 1964
(RA Nr. 56/67 vom 15. November 1967 in BA Nr. 236 vom 16. Dezember 1967ff) wurde mit Verbalnote vom 6. Juni 2018 zum 31. Dezember 2019 von belgischer Seite gekündigt. Es kommt das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zur Anwendung.
BrasilienAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Koproduktion von Filmen vom 20. November 2007 (BGBl. II, Nr. 3, 2008, S. 7ff)
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Chile
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Chile über die Koproduktion von Filmen vom 10. Oktober 2018.
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FrankreichFilmabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 04. Februar 2002
(BGBl. II 2002, S. 998ff)
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion vom 23. November 2001
(BGBl. II 2002, S. 1004ff)
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Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung zur Änderung des Abkommens über die Förderung von Filmvorhaben in Koproduktion vom 14. Oktober 2015.
Die Bekanntmachung im pdf-Format PDF, 35 KB, barrierefrei
GroßbritannienAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland  und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen vom 30. Januar 1975 (BGBl. II 1975, S. 1037ff) wurde mit Verbalnote 213/06 zum 31. Dezember 2006 von britischer Seite gekündigt. Es kommt das Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zur Anwendung.
IndienAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von der Republik Indien über Audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen vom 16. Februar 2007 (BGBL. II Nr. 11 2007, S. 613ff)
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IsraelAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland  und der Regierung des Staates Israel über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen  vom 28. Mai 1971 (BGBl. II 1972, S. 721ff)
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ItalienAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über Gemeinschaftsproduktionen im Filmbereich vom 05. November 2002
(BGBl. II 2003, S. 88ff)
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KanadaAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über audiovisuelle Beziehungen vom 21. Juni 2004 (BGBl. II 2004, S. 1366ff)
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LuxemburgAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg vom 22. September 2003 (BGBl. II 2003, S. 1629ff)
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NeuseelandAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Neuseeland über die Koproduktion von Filmen vpm 31. August 2005 (BGBl. II 2005, S. 1197ff)
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NiederlandeAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, unterzeichnet am 07. Februar 2015, in Kraft getreten am 26. Mai 2015 (BGBL II 2015, S. 1080ff).
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PortugalVereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Portugiesischen Republik über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films vom 17. November 1998
(BGBl. II 1989, S. 1053ff)
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Bekanntmachung der deutsch-portugiesischen Vereinbarung über Änderungen der deutsch-portugiesischen Vereinbarung vom 29. April 1988 über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films (BGBl. 1989 II S. 1053) vom 11. März 2019.
Die Bekanntmachung im pdf-Format PDF, 26 KB, nicht barrierefrei
RusslandAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, unterzeichnet und in Kraft getreten am 19. Juli 2011.
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SchwedenAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden vom 14. Juni 1977 (BGBl. II 1977, S. 745ff)
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SpanienAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien über filmwirtschaftliche Beziehungen vom 13. Dezember 2000
(BGBl. II 2001, S. 601ff)
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SüdafrikaAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika über audiovisuelle Gemeinschaftsproduktionen vom 7. Januar 2005 (BGBL. II 2005, S. 358ff)
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UngarnAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über Beziehungen im audiovisuellen Bereich vom 9. April 2008 (BGBL II 2008, S. 367ff)
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Österreich und SchweizTrilaterales Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich Film.
Das Abkommen im pdf-Format PDF, 43 KB, barrierefrei

2. Bilaterale Abkommen über die Förderung des Absatzes von Filmen

FrankreichDeutsch-Französisches Abkommen über die Förderung des Absatzes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und der nationalen Produktion des Partnerlandes vom 05. Dezember 1984
(BGBl. II 1985, S. 366ff)
geändert und verlängert durch Notenwechsel vom 24. November 1987
(BGBl. II 1988, S. 212ff)
Österreichsiehe Abkommen vom 16. Mai 1990
(BGBl. II 1990, S. 1544)

3. Abkommen in Vorbereitung

ChinaVerhandlungen dauern an.

4. Rechtsnachfolge im Zusammenhang mit Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien:

Mit Jugoslawien bestand folgendes Abkommen:
Deutsch-Jugoslawisches Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmwirtschaft vom 23. Februar 1972 (BGBl. II 1972, S. 725)
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geändert durch Notenwechsel vom 22. Juni und 15. August 1978 (BGBl. II 1978, S. 1240)

1. Eine automatische Rechtsnachfolge einer der Nachfolgestaaten oder aller Nachfolgestaaten für die Verträge mit der Bundesrepublik Deutschland ist nicht gegeben.

2. Vielmehr hat die Bundesrepublik Deutschland bisher mit Kroatien, Slowenien, Bosnien und Herzegowina und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien jeweils separate Vereinbarungen getroffen, wie die vormaligen Abkommen behandelt werden.

3. Dabei sind im Falle von Kroatien, Bosnien und Herzegowina und der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien für alle Abkommen (einschließlich Filmabkommen) jeweils Weitergeltungsvereinbarungen getroffen worden. Im Einzelnen liegen folgende Vereinbarungen vor:

  • Notenwechsel mit der Republik Kroatien vom 26. Oktober 1992 (BGBl II, S. 1146),
  • Notenwechsel mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vom 26. Januar 1994 (BGBl II, S. 326),
  • Notenwechsel mit der Republik Bosnien und Herzegowina vom 16. November 1992 (BGBl II, S. 1196)

Damit gilt das frühere Filmabkommen für diese Länder weiter.

4. Abweichend davon ist die Regelung für Slowenien. Gemäß der Bekanntmachung über die Fortgeltung und das Erlöschen von deutsch-jugoslawischen Übereinkünften im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien vom 13. Juli 1993 (BGBl II, S. 1261) ist das Deutsch-Jugoslawische Abkommen über die Zusammenarbeiten auf dem Gebiet der Filmwirtschaft vom 23. Februar 1972, geändert durch Notenwechsel vom 22. Juni und vom 15. August 1978 mit Inkrafttreten der Vereinbarung, am 19. April 1993, erloschen. Eine neue Vereinbarung wurde nicht getroffen und ist gegenwärtig nicht in Arbeit.

5. Europäisches Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (EuR Abkommen Nr. 147)

in der Bundesrepublik Deutschland am 24. März 1995 in Kraft getreten (BGBl II Nr. 53 vom 29. Oktober 1994, BGBl II Nr. 16 vom 2. Juni 1995).
Das Abkommen im pdf-Format  PDF, 57 KB, barrierefrei
Liste der Parteien des Europäischen Übereinkommens im pdf-Format PDF, 14 KB, barrierefrei

Nach diesem Übereinkommen werden multilaterale und - beim Fehlen bilateraler Abkommen - auch bilaterale europäische Gemeinschaftsproduktionen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nach Maßgabe der nationalen Gesetze wie nationale Filme behandelt und gefördert.

Die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen aus dem Jahr 1992 (SEV Nr. 147) wurde überarbeitet, um den grundlegenden Veränderungen, die die Filmindustrie in der Zwischenzeit durchlaufen hat, Rechnung zu tragen. Den aktuellen Stand der Unterzeichnungen und Ratifizierungen finden Sie hier.

6. Europäischer Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen (EURIMAGES) vom 26. Oktober 1988:

Eine Liste mit allen derzeitigen Mitgliedstaaten, finden Sie hier.

Ihre Ansprechpartnerinnen für weitere Informationen:

Els Hendrix
Telefon: 0049 30 18 681 43129
E-Mail: Els.Hendrix[at]bkm.bund.de

Manuela Kehlenbach
Telefon: 0049-30-18681 43128
E-Mail: Manuela.Kehlenbach[at]bkm.bund.de

Dieser Beitrag wurde zuletzt aktualisiert am 14.11.2019